Arbeitsrecht: Wann müssen Fortbildungskosten zurückgezahlt werden?

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Die Rückforderung von Fortbildungskosten durch die Arbeitgeber beschäftigt die Arbeitsgerichte seit Jahren. Es folgen immer weitere Urteile. 

Doch wann kann der Arbeitgeber die Fortbildungskosten tatsächlich zurückfordern?

Der Ausgangsfalls ist recht simpel: Der Arbeitgeber finanziert eine berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers. Nach erfolgreichem Abschluss kann er die erworbenen Qualifikationen gewinnbringend für sein Unternehmen einsetzen. Diese Investition sichern sich Arbeitgeber gern ab um am Ende auch einen Mehrwert aus der finanzierten Fortbildung zu erzielen. 

Üblicherweise wird dann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aus- und Fortbildungsvereinbarung geschlossen, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall bestimmt, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss seiner beruflichen Weiterbildung innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet. 

Problematisch ist hier immer die rechtssichere Gestaltung dieser Klauseln. Im Mittelpunkt steht häufiger die Frage, ob die vorformulierte Rückzahlungsklausel hinreichend nach dem Grund der (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziert. 

Das Urteil des BAG vom 1.3.2022  verschärft mal wieder die Anforderungen an die wirksame Gestaltung von Rückzahlungsklauseln und hat damit weitreichende Konsequenzen für bereits abgeschlossene Vereinbarungen, für die zukünftige Vertragsgestaltung und die prozessuale Durchsetzung aufgezeigt.

I. AGB-Kontrolle von Rückzahlungsvereinbarungen

Rückzahlungsklauseln benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell. Solche Klauseln sind immer auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Vorformulierte Vertragsbedingungen sind der AGB-Kontrolle zugänglich und können nicht grenzenlos wirksam vereinbart werden. Schon vor dem aktuellen Urteil des BAG war es schwierig, das richtige Maß für eine Klausel festzulegen, welche einer gerichtlichen Angemessenheitskontrolle standhält.

1. Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach einem objektivierten Maßstab so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Es kommt für die Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen stets auf eine klare Formulierung an.

2. Grundsätze der Rechtsprechung für die Inhaltskontrolle

Die Auslegung des Inhalts ist sodann einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Es ist entscheidend, ob der Inhalt der Klausel abstrakt einen Fall erfasst, der im Rahmen des AGB-Rechts gesetzlich missbilligt wird. 

Auch wird im Ausgangspunkt von zwei Wertungen ausgegangen, welche im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung von Aus- oder Fortbildungskosten in der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen sind:

Zum einen sei der Arbeitnehmer in seiner arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit nach Art. 12 GG betroffen, wenn er aufgrund einer drohenden Rückzahlungsverpflichtung daran gehindert ist, sein Kündigungsrecht ohne drohende Nachteile auszuüben und seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Bindung an das Arbeitsverhältnis sei nur zulässig, solange die hieraus resultierende Beschränkung der Berufswahlfreiheit in einem angemessenen Verhältnis zum Ausbildungsvorteil steht.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Fortbildungskosten grundsätzlich um gewöhnliche Betriebsausgaben des Arbeitgebers handelt. Sind diese Ausgaben im Nachhinein als wertlos zu sehen, da der Arbeitnehmer den Mehrwert nicht mehr im Unternehmen des Arbeitgebers erbring, ist dies dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen.

Vor diesem Hintergrund müssen sich Rückzahlungsverpflichtungen an den nachfolgenden Voraussetzungen messen lassen:

  1. Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Rückzahlungsverpflichtung - möglichst langfristiger Nutzen der erworbenen Qualifikation
  2. Angemessener Ausgleich durch geldwerten Vorteil
    z.B. Verbesserung der eigenen Arbeitsmarktchancen l
  3. Zumutbarkeit der Rückzahlungspflicht nach Treu und Glauben
    Ist die Rückzahlungsverpflichtung verhältnismäßig? Gemessen an der Bindungsdauer, dem Umfang der Fortbildung sowie der Höhe des Rückzahlungsbetrages und der Abwicklung der Rückforderung.

II. Differenzierung nach Beendigungstatbeständen

Weiter ist zu den o.g. Grundsätzen der Grund der Beendigung für die Zulässigkeit der Rückzahlungsklauseln ausschlaggebend. Auslöser der Rückzahlungspflicht darf nach aktueller Rechtsprechung nur ein Ereignis sein, das ausschließlich in die Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt.

So zählt eine dauerhafte Krankheit des Arbeitnehmers und die daraus resultierende Unfähigkeit der Leistungserbringung nicht zu einem Sachverhalt, welcher eine Rückzahlungspflicht begründen kann. 

III. Fragen zur Klauselgestaltung

Die Rechtsprechung zur Rückzahlungsvereinbarungen ist umfangreich und auch im Rahmen künftiger AGB´s zur Schaffung von Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten. 

Bei Fragen zur Gestaltung der AGB auf Seiten des Arbeitgebers oder auf Seiten des Arbeitnehmers zu einer möglicherweise bestehenden Rückzahlungspflicht stehe ich Ihnen gern beratend und vertretend zur Seite. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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