Haushaltsnahe Dienstleistungen: Tierbetreuungskosten sind steuerbegünstigt

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Gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) können so genannte Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Wenn begünstigte Dienstleistungen vorliegen, kann der Steuerpflichtige 20% der ihm entstandenen Kosten (maximal aber 4.000 EUR im Jahr) unmittelbar von der Steuer abziehen. Wendet man also z.B. im Jahr für solche Dienstleistungen (das klassische Beispiel sind Reinigungskosten) 6.000 EUR auf, so vermindert sich die Einkommensteuer um 1.200 EUR.

Im Einzelfall ist nicht immer klar, was alles eine begünstigte Haushaltsnahe Dienstleistung ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat daher in einem Schreiben vom 10.01.2014 (BStBl. 2014 I 140) den Finanzämtern Vorgaben gemacht. Danach ist unter anderem eine Begünstigung von Kosten der Haustierbetreuung ausgeschlossen.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 12.02.2015 (15 K 1779/14 E) entschieden, dass diese Vorgabe des BMF nicht mit der gesetzlichen Regelung im Einklang steht. Entgegen der Auffassung des BMF sind Haustierbetreuungskosten daher abziehbar.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob diese eingelegt wird und wie der BFH entscheidet.

Steuerpflichtige sollten bis auf Weiteres Kosten für Tierbetreuung in der Steuererklärung geltend machen. Wichtig ist – wie immer bei Haushaltsnahen Dienstleistungen –, dass eine Rechnung existiert und dass diese per Bankkonto gezahlt wurde (keine Barzahlung!).


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