HEGEWERK Rechtsanwälte für Herrn Karg.: Zweite Abmahnung und Forderung einer Vertragsstrafe

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Uns liegt erneut eine Abmahnung der HEGEWERK Rechtsanwälte aus Berlin vor, die Herrn Stephan Karg vertreten. Wir haben über diese Abmahnungen bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/hegewerk-rechtsanwaelte-abmahnung-wegen-des-vorwurfs-der-verletzung-von-urheberrechten_182252.html

Vorab: Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie gerne unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt unter 0251 / 208680-30 oder via eMail an info@wd-recht.de in Anspruch nehmen.

 

Gegenstand der Abmahnung

Erneut richtet sich der Vorwurf gegen die Nutzung einer Fotografie, an welcher Herr Karg die Rechte zu haben behauptet. Die Fotografie soll durch den Abgemahnten ohne Einwilligung des Rechteinhabers und ohne Benennung des (personenidentischen) Urhebers erfolgt sein.

Es handelt sich hier aber im Unterscheid zu der bereits besprochenen Abmahnung in anderer Sache um eine zweite Abmahnung. Hier hatte sich der Abgemahnte bereits zuvor unterworfen und hatte offenbar das angebotene Unterlassungsversprechen ohne Modifikationen abgegeben. Enthalten war hier u.a. das Versprechen einer fixen Vertragsstrafe iHv. 6.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Dem jetzigen Vorwurf nach wurde das fragliche Bild nach Abgabe der Unterlassungserklärung weiterhin ohne Angabe des Urhebers und ohne eine Berechtigung öffentlich zugänglich gemacht. Der Unterschied läge alleine in dem Umstand, dass „das Werk nicht in den grafisch und textlich ausgestalteten Teil („Front-End“) der Webseite eingebunden“ sei. Allerdings reiche die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit des Bildes durch Eingabe der konkreten URL.

 

Forderungen der HEGEWERK Rechtsanwälte für ihren Mandanten

Aufgrund der Widerholungshandlung sei die bereits abgegebene Unterlassungserklärung nicht mehr geeignet, die Wiederholungsgefahr zu entkräften. Aus diesem Grunde wird die Abgabe eines neuen Unterlassungsversprechens mit doppelt so hohem Vertragsstrafeversprechen für den Wiederholungsfall, hier also 12.000,00 EUR, gefordert.

Aufgrund der vorgeworfenen Wiederholungshandlung wird nun auch die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR gefordert.

Zudem wird erneut Schadenersatz und Aufwendungsersatz gefordert.

Insgesamt wird neben der Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung mit höherem Vertragsstrafeversprechen insgesamt eine Zahlung von knapp 8.000,00 EUR gefordert.

 

Reaktion auf eine Abmahnung und die Forderung nach Zahlung einer Vertragsstrafe

Wie im letzten Artikel bereits angesprochen, erreichen uns derzeit vermehrt Vertragsstrafeforderungen, die von unterschiedlichen Kanzleien für ihre Mandatschaften eingefordert werden. Vorausgegangen war jeweils immer eine Abmahnung, die zu der Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens geführt hat. Soweit wir feststellen konnten, waren die uns vorliegenden Angelegenheiten zuvor anwaltlich nicht vertreten.

Wir können nur immer wieder davor warnen, bei Erhalt einer Abmahnung den Fokus alleine auf die Zahlungsforderung zu richten und die Unterlassungserklärung gar nicht- oder gering zu gewichten. Wenn ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, dann niemals leichtfertig, immer aufgeklärt, keinesfalls unvorbereitet und so gut wie immer in einer modifizierten Version!

Der Abgemahnte muss vor der Unterwerfung seine Pflichten genau kennen, um sie einhalten zu können. Eine solche Beratung hätte hier alleine schon die weitere Abmahnung und die Vertragsstrafeforderung verhindern können.  

Die Abgabe muss richtig vorbereitet werden, alle Umstellungen müssen durchgeführt sein, bevor das Unterlassungsversprechen abgesendet wird. Dabei muss auch hier der Umfang der nötigen Umstellungen bekannt sein, der über den bloßen Text der Unterlassungserklärung hinausgeht.

Das eingeforderte Unterlassungsversprechen sollte so gut wie immer modifiziert werden. Das gilt insbesondere auch für das hier zuvor eingeforderte Unterlassungsversprechen.

Insgesamt gilt:

• Nehmen Sie jede Abmahnung ernst. Damit ist insbesondere das eingeforderte Unterlassungsversprechen gemeint. Mit Abgabe der Erklärung ist die Unterlassungsforderung nicht beendet, die 30-jährige Bindung unter Androhung einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall beginnt erst. Es ist ein Fehler hier alleine den Fokus auf die Zahlungsforderung zu richten.

• Beachten Sie die Fristen und kontaktieren Sie innerhalb der Frist einen im Urheberrecht besonders versierten Rechtsanwalt, bestenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, der seine besondere theoretische und praktische Qualifikation nachgewiesen hat.

• Nehmen Sie die Angelegenheit nicht in die eigenen Hände. Das Urheberrecht ist eine Spezialmaterie. Ein Gespräch mit dem gegnerischen Rechtsvertreter kann die Verteidigung deutlich erschweren, in einem solchen Gespräch herrscht keine Waffengleichheit. Die unmodifizierte Abgabe der Unterlassungserklärung kann ein schwerer Fehler sein. Wie eine solche Erklärung richtig abgeändert werden sollte, um die Anspräche des Gegners zu erfüllen, aber nicht mehr zu versprechen, als unbedingt erforderlich ist, weiß der Laie kaum jemals.

• Wenn bereits der worst-case eingetreten ist und -wie hier- das angebotene Unterlassungsversprechen abgegeben -und eine Vertragsstrafe verwirkt wurde, kann der Fachmann ggf. immer noch schadensmindernd eingreifen. Bestenfalls kann sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage heraus stellen, dass von einer Wiederholungshandlung nicht ausgegangen werden kann (Tatfrage, hier spielt insbesondere die konkrete Formulierung der Unterlassungserklärung und der konkrete Tatvorwurf, aus dem sich die Wiederholungshandlung ergeben soll, eine Rolle). Zahlen Sie nicht ohne Weiteres die Vertragsstrafe und geben Sie auch hier nicht einfach das weitere Unterlassungserklärung ungeprüft, unvorbereitet und unmodifiziert ab.


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