Herausgabe von Kryptowährung durch Initial Coin Offering (ICO) und Security Token Offering (STO)

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Der Bitcoin-Boom hat regelrecht einen Krypthowährungs-Enthusiasmus ausgelöst. Infolgedessen ist die Nachfrage an dem Erwerb von Krypthowährung erheblich gestiegen. Der Erwerb von Krypthowährung erfolgt im Rahmen eines sog. „Initial Coin Offering (ICO)“. 

Dieses ist begrifflich an den Börsengang im Bereich des Kapitalmarktrechts (Initial Public Offering) angelehnt. Tatsächlich bestehen erhebliche rechtliche Unterschiede.

Initial Coin Offering (ICO)

Das ICO eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, Kapital zur Finanzierung unternehmerischer Vorhaben aufzunehmen. Im Rahmen des ICO können potentielle Anleger Einheiten (Token oder Coins) einer neuen – evtl. noch nicht erschaffenen – Kryptowährung erwerben. Im Gegensatz zum klassischen Börsengang werden die Einheiten in einem unregulierten öffentlichen Bieterverfahren veräußert.

Dies hat zur Folge, dass der Anbieter frei wählen kann, welche Rechte er den Anlegern einräumt. Regelmäßig erstellt dieser ein sog. „Whitepaper“, aus welchem sich die Einzelheiten des Vorhabens ergeben. Eine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung eines „Whitepapers“ – wie bei Emissionsprospekten – besteht grundsätzlich nicht.

Jedoch können die entsprechenden Einheiten je nach Ausgestaltung im Einzelfall als Wertpapier nach dem WpHG, Investmentvermögen nach dem KAGB oder Vermögensanlage nach dem VermAnlG eingestuft werden. Eine derartige Einstufung würde zur Prospektpflicht und damit zu der Gefahr, etwaiger Schadensersatzansprüche der Anleger aus der Prospekthaftung führen.

Überdies kann der Handel der Einheiten einer Erlaubnispflicht unterliegen. Dabei kann die Tätigkeit je nach Ausgestaltung im Einzelfall von dem Anwendungsbereich des KWG, KAGB, VAG oder ZAG erfasst sein. In diesem Fall besteht für Betreiber bei Zuwiderhandlung die Gefahr einer Bußgeldzahlung sowie der Verwirklichung einer Straftat.

Die Einordnung des jeweiligen Krypto-Geschäfts erfordert jedoch stets eine Einzelfallprüfung und kann nicht allgemein beantwortet werden.

Security Token Offering (STO)

Eine erweiterte Variante des ICO stellt das STO dar. Im Grunde erhalten die Erwerber ebenfalls Einheiten einer Kryptowährung, diese sind jedoch gestützt von klassischen Finanzprodukten des Kapitalmarkts (Aktien, Anleihen, etc.). STOs kommen daher dem klassischen Börsengang näher als ICOs. Der Erwerb der Einheit wird in der Blockchain gespeichert.

Bei STOs gilt ebenso wie bei ICOs, dass diverse Rechtsfragen noch ungeklärt sind. Insbesondere können diese ebenfalls je nach Ausgestaltung im Einzelfall von den vorstehenden Vorschriften erfasst sein.

In Deutschland haben unserer Erkenntnis nach bisher keine STOs stattgefunden. Laut boerse.ard.de erfolgte kürzlich der erste STO in Europa Erster Krypto-„Börsengang“ in Europa. In: boerse.ARD.de, 15.01.2019, https://boerse.ard.de/anlageformen/kryptowaehrungen/erster-krypto-boersengang-in-europa100.html). 

Diesen führt derzeit das Unternehmen aus Liechtenstein „edeXa“ durch. Es plant maximal 20 Millionen Token zu einem Gegenwert von 4,9 Mio. Euro herauszugeben. Im Gegensatz zu den Einheiten aus ICOs sollen die Einheiten von „edeXa“ ein Gewinnbeteiligungs-, Informations- und Vorschlagerecht beinhalten.

Im Ergebnis haben STOs den Vorteil, dass die strengen Anforderungen des klassischen Börsengangs und damit enorme Kosten vermieden werden. Dadurch wird auch kleinen Unternehmen eine Art „Krypto-Börsengang“ ermöglicht. Die Vorteile der Anleger liegen gegenwärtig hauptsächlich darin, dass diesen geringere Erwerbskosten entstehen als bei klassischen Finanzinstrumenten. 

Die Einheiten werden nämlich unmittelbar von dem herausgebenden Unternehmen erworben. Jedoch müssen Anleger derzeit Einschränkungen ihrer Rechte hinnehmen, da diese nicht gesetzlich, sondern von dem herausgebenden Unternehmen individuell bestimmt werden.

Rechtslage

Die BaFin hat Bitcoins in Ihrem Merkblatt vom 20. Dezember 2011 als Rechnungseinheiten nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7, 2. Alt. KWG und damit als Finanzinstrumente qualifiziert. Demgemäß durfte der Handel mit Bitcoins nur bei bestehender Erlaubnis nach § 32 KWG erfolgen. Demgegenüber hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 25.09.2018, Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18), dieser Qualifizierung widersprochen. 

Laut Kammergericht seien Bitcoins keine Rechnungseinheiten und eine Erlaubnis nach § 32 KWG sei nicht erforderlich. Ferner führte das Kammergericht aus, dass Bitcoins kein E-Geld nach § 1a Abs. 3 ZAG darstellen und damit nicht der Erlaubnispflicht nach § 11 ZAG unterfallen.

Ungeklärt ist jedoch weiterhin die Frage, ob Kryptowährung als Wertpapier (WpHG), Investmentvermögen (KAGB) oder Vermögensanlage (VermAnlG) zu qualifizieren ist und damit der Prospektpflicht unterliegt. Insbesondere könnten Einheiten aus STOs Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG darstellen.



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