Herrnhuter Stern: Abmahnung wegen Nachahmung durch Herrnhuter Sterne GmbH - Markenrecht und Wettbewerbsrecht

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Aktuell wurde uns ein markenrechtliches sowie auf Grundlage des Wettbewerbsrechtes ausgesprochenes Abmahnschreiben der Herrnhuter Sterne GmbH vorgelegt. Das durch die SKW Schwarz vertretene Unternehmen geht hierbei gegen einen unserer Mandanten vor, dem in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, unter der Bezeichnung „Herrnhuter Stern“ eine Weihnachtsbeleuchtung in Form eines Sternes verkauft zu haben, welches eine Nachahmung des originalen Herrnhuter Sterns darstelle.


Bei dem Herrnhuter Stern handelt es sich um eine qualitativ hochwertige Weihnachtsbeleuchtung. Hierbei ist einerseits die Bezeichnung „Herrnhuter Stern“ markenrechtlich, u. a. über eine Unionsmarke geschützt.


Großes Aufsehen in der juristischen Fachwelt hatte hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2015 (Urteil des BGH vom 02.12.2015, Az.: I ZR 176/14) in der der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, ob die besondere Form des Herrnhuter Sternes sogenannte wettbewerbliche Eigenart aufweist.


Der Bundesgerichtshof hat dies hier in einer wegweisenden Entscheidung für den gesamten gewerblichen Rechtsschutz bejaht.


Dies bedeutete für die Rechteinhaberin, dass identische oder auch ähnliche Nachahmungen, die von Konkurrenten oder Mitbewerbern der Herrnhuter Sterne GmbH auf dem Markt gebracht werden, mit Verbotsverfügungen belegt werden können.


Dies gilt unabhängig davon, ob potentielle Mitbewerber die entsprechende Weihnachtsdekoration auch als Herrnhuter Stern bezeichnen oder nicht.


In dem uns vorliegenden Fall wird unserer Mandantschaft eine Markenrechtsverletzung als auch ein Verstoß nach dem Wettbewerbsrecht vorgeworfen.


Es wird von unserer Partei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, umfangreiche Auskunftsansprüche sowie Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000,00 € gefordert. Dies entspricht einer Forderung in Höhe von 2.584,09 €.


Wie ist mit einer solchen Abmahnung umzugehen?


Es stellt sich natürlich hier zuerst die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Wird dies bejaht, sollte hier eine gut formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Gegenseite abgegeben werden. Soweit diese, wie üblich, vorformuliert ist, sollte diese im Regelfall modifiziert abgegeben werden.


Gerade im Zusammenhang mit Produkten der vorgenannten Art ist hierbei sodann auch stets zu prüfen, ob Sie als Händler nicht ggf. über Regressansprüche Ihrer Zulieferer verfügen. Auch hierzu beraten wir Sie und setzen im Fall eines Falles die entsprechenden Ansprüche durch.


Wichtig ist es sich hier keinesfalls auf etwaige Experimente einzulassen. Lassen Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfen, der Ihnen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Regelfall die wirtschaftlich sinnvollste Vorgehensweise vorschlagen und für Sie auch umsetzen kann.


Wir bieten Ihnen in diesem Zusammenhang eine kostenlose Ersteinschätzung an und stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierzu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar gerne unter 02307/1706-2 an. Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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