HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbH macht 21 Jahre alte Forderung geltend

  • 3 Minuten Lesezeit

Es hat mich ein Ehepaar kontaktiert, welches mit Verwunderung zur Kenntnis nahm, dass die  HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbH – Abteilung Forderungsmanagement – eine 21 Jahre alte Forderung aus abgetretenen Recht Ihnen gegenüber geltend macht.

 Ursprüngliche Gläubigerin war eine andere Bank; diese soll die Forderung abgetreten haben an die BAG Bankaktiengesellschaft und diese wiederum soll die Forderung abgetreten haben an die HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbH.

 Folgende Einreden und Einwendungen erhob ich für die Mandantschaft:

Sittenwidrige Mithaftungserklärung der Ehefrau

 Die Mithaftungserklärung bzw. Bürgschaft einer Ehefrau für ein Eigenkapitalhilfedarlehen ihres Ehegatten (Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft)   gegenüber einer Bank (hier der ursprünglichen  Gläubigerin) ist sittenwidrig, wenn – wie hier - ein grobes Missverhältnis zwischen der übernommenen Zahlungsverpflichtung und der finanziellen Leistungsfähigkeit der mithaftenden Ehefrau besteht und die Bank die Erklärung durch Ausnutzung der Unerfahrenheit, einer Zwangslage oder durch sonstige unzulässige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit herbeiführt. Das Missverhältnis ist jedenfalls gegeben, wenn das Arbeitseinkommen der Ehefrau nicht einmal die Zinsbelastung deckt. Letzteres ist hier der Fall, denn die Gesellschaft des Ehemannes hatte zusätzlich ein Darlehen bei einer anderen Bank (die Ehefrau war auch hier Mithaftende)   und die monatliche Gesamtbelastung für die Bedienung der Annuitätendienste betrug mehr als ihr Monatsgehalt.   

 Der Ursprungsgläubigerin musste sich vorliegend aufdrängen, dass die Ehefrau die Mithaftung nur auf Drängen ihres Ehemannes übernommen hatte, der kurz vor der Insolvenz stand mit seiner Firma und der das Darlehen dringend benötigte. Der Ursprungsgläubigerin war auch das geringe Gehalt der Ehefrau bekannt, welches wie immer abgefragt wurde.

 Die Mandantin wollte hier zudem ihren Arbeitsplatz sichern und ihrem Ehemann helfen, weshalb sie in doppelter Hinsicht unter erheblichem Druck stand.

 Die Mandantschaft setzte sich mehrmals mit der HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbH in Verbindung vor über 14 Jahren um eine aktuelle Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen; es kam aber seit 14 Jahren zu keinerlei Rückmeldung und die HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbH hatte offenbar kein Interesse eine neue Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. 

 Abtretung der BAG Bankaktiengesellschaft Hamm an HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbH wurde bestritten

 Eine wirksame Abtretung der BAG Bankaktiengesellschaft Hamm an HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbH hinsichtlich der gegenständlichen behaupteten Forderung wurde von mir bestritten. Schon im Jahre 2006 hat die Mandantschaft bei der HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbH eine solche ergebnislos angefordert.

 Zudem wurde von mir bestritten, dass die gegenständliche Forderung bei dem angeblichen Verkauf mit auf der zugehörigen OP-Liste (Offene-Posten-Liste) stand und dass eine solche OP Liste bei der  Abtretung überhaupt existierte.

 Abtretung der Ursprungsgläubigerin an die BAG Bankaktiengesellschaft Hamm wird bestritten

 Eine wirksame Abtretung der Ursprungsgläubigerin an die BAG Bankaktiengesellschaft Hamm wurde von mir bestrittenZudem wurde von mir bestritten, dass die gegenständliche Forderung bei dem angeblichen Verkauf mit auf der zugehörigen OP-Liste stand und dass es eine solche OP Liste bei der Abtretung überhaupt gab.

 Verwirkung

 Es ist Verwirkung eingetreten, entgegnete ich.

 Ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit vergangen ist – wie hier ca. 14 Jahre -  und besondere Umstände  - wie hier durch Nichtvorlage der geforderten Abtretungserklärung und Nichtabschluss einer neuen Ratenzahlungsvereinbarung ebenfalls trotz Anforderung - hinzukommen, aufgrund derer der zur Leistung Verpflichtete nicht mehr mit der verspäteten Inanspruchnahme zu rechnen brauche, teilte ich mit. Die Verwirkung setzt also ein Umstands- und ein Zeitmoment voraus (BGH, Urteil v. 14.11.2002, VII ZR 23/02, NJW 2003 S. 824). Zeit- und Umstandsmoment liegen hier vor, argumentierte ich.

 Zudem hätte die HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbH nach zutreffendem Ansatz hier wenigstens alle 3 Jahre einen Vollstreckungsversuch unternehmen müssen, um der Verwirkung entgegenzutreten.

 Kein Titel

 Es wurde von mir mit Nichtwissen behauptet, dass die HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbH den ursprünglichen Titel nicht im Original und auch keine vollstreckbare Ausfertigung davon vorliegen habe. Hätte die HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbH den Titel, bräuchte diese keine von der Mandantschaft zu unterzeichnende Vereinbarung über eine Schuldanerkenntnis und Sicherheitsabtretung vorlegen.  Somit fehlt es an einer Vollstreckungsvoraussetzung, argumentierte ich.

 Zum Schluss

 Ähnlich Betroffene sollten solchen Aufforderungsschreiben nicht ohne anwaltliche Prüfung nachkommen.  Selbst wenn die „gekaufte“ (abgetretene) Forderung ursprünglich zu Recht entstanden ist, kann diese manchmal aus verschiedenen Gründen nicht mehr Erfolg versprechend geltend gemacht werden.   



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Beiträge zum Thema