Hitzefrei am Arbeitsplatz - Gibt es das?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die meisten kennen das Szenario von früher: Im Sommer schnellten die Temperaturen im Klassenzimmer auf 30 Grad oder noch heißer und man bekam Hitzefrei. Allerdings kann es nicht nur in Klassenräumen unerträglich heiß werden, sondern auch im Büro.

Eine allgemeingültige Regelung, die in Büros Hitzefrei ab einer bestimmten Temperatur vorschreibt, gibt es jedoch nicht. In allen Bereich folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Pflicht zur Vermeidung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die gesundheitlichen Belastungen können allerdings für Angestellte bei steigenden Temperaturen zunehmen. Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung legen fest, dass am Arbeitsplatz eine zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein soll, § 3 I Nr. 3.5 ArbStättV.

Die Lufttemperatur soll in Arbeitsräumen 26 Grad nicht übersteigen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine arbeitswissenschaftliche Empfehlung.

Übersteigt die Temperatur 30 Grad müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Das könnten Maßnahmen sein wie: Rollos herunterlassen, Lüften, Getränke anbieten, gegebenenfalls Arbeitszeiten anpassen (früher anfangen zu arbeiten) oder Ventilatoren zur Verfügung stellen.

Sofern die 35- Grad- Marke überschritten wird , ist der Arbeitsplatz nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet. Das heißt, der Arbeitgeber muss eingreifen. Das kann er tun, indem er den Arbeitnehmern beispielsweise Pausen in kühleren Räumen ermöglicht.  Schwerbehinderte, chronisch erkrankte Mitarbeiter und Schwangere müssen unter Umständen schon bei niedrigeren Temperaturen ihre Arbeit einschränken. Dafür ist stets ein ärztliches Attest erforderlich.

Ein genereller Anspruch auf Hitzefrei besteht jedoch selbst bei Überschreitung der 35- Grad-Marke nicht. Auch darf der Arbeitnehmer sich nicht selbst Hitzefrei nehmen, da dies ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag darstellen würde. Ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag würde den Arbeitgeber zu einer Abmahnung und bei Wiederholung zu einer Kündigung berechtigen. Sollte die Temperatur unerträglich sein, kann der Arbeitgeber anordnen, dass die Mitarbeiter kürzer arbeiten und dafür Überstunden abbauen.

Betriebe können selbstverständlich eigene Regelungen in einer Betriebsvereinbarung festlegen, wann und ob Arbeitnehmer Hitzefrei bekommen. Der Betriebsrat hat nämlich gemäß des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan Paul Seiter

Beiträge zum Thema