Hochschulen und Universitäten: Befristung von Arbeitsverträgen unwirksam bei Rechtsmissbrauch

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Erst Student, dann die Promotionsstelle, danach der erste Lehrauftrag, in der Folge wissenschaftlicher Mitarbeiter, sei es an der Musikhochschule oder an der Uni. Und dann? Wenn die angestrebte Professur auf sich warten lässt, finden sich wissenschaftlich und künstlerisch tätige Mitarbeiter an staatlichen Hochschulen und Universitäten oftmals in einer Zeitschleife wieder. Weil sie sich für eine akademische Laufbahn entschieden haben, hangeln sie sich über Jahre, manchmal über Jahrzehnte, von einem befristeten Arbeitsvertrag zum nächsten. Während ihre Studienkollegen außerhalb der Universitäten längst den sicheren Hafen eines festen Arbeitsvertrags angelaufen haben, können viele Mitarbeiter an Hochschulen immer nur bis zur nächsten Vertragsverlängerung planen – mit allen negativen Folgen auch für das Privatleben: Kinder, Ehe, Hausbau, all das lässt sich ohne Planungssicherheit schwerer organisieren.

Das „Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ gibt den Hochschulen die rechtliche Handhabe hierfür: Beschäftigungen, welche der „wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung“ dienen, können wirksam befristet werden. Ebenso stellt eine zeitlich begrenzte Drittmittelfinanzierung einen Sachgrund für eine auch wiederholte Befristung dar.

Doch das Bundesarbeitsgericht hat jetzt mit einem Urteil vom 8. Juni 2016 (AZ 7 AZR 259/14) klargestellt: Auch im Hochschulbereich können Befristungen von Arbeitsverträgen rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein. Das ist dann der Fall, wenn die Befristung nur dazu dient, den Kündigungsschutz eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu umgehen, der Befristungsgrund also nur vorgeschoben ist. Dafür, so das Bundesarbeitsgericht, können eine sehr hohe Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses sprechen sowie auch eine auffällig hohe Anzahl von aufeinander folgenden Befristungen.

Ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Rechtsmissbrauch unwirksam ist, kann jedoch immer nur im Einzelfall unter Abwägung aller Argumente pro und contra beurteilt werden. Wichtig: Ist ein Arbeitnehmer der Meinung, dass die Befristung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, muss er das gerichtlich geltend machen. Und zwar rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses. Erhebt er diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig, ist die Befristung wirksam und kann nicht mehr angefochten werden.

Es berät Sie: Rechtsanwalt Malte Rüther


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