Höherer Kindesunterhalt nach neuer Rechtsprechung

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Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) ist die begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten zur Zeit ausgewiesenen Einkommensbetrags nicht ausgeschlossen.

Sie können demnach mehr als nur 160 % des Mindestunterhalts an Kindesunterhalt verlangen, ohne den Mehrbedarf im Einzelfall belegen zu müssen.

Unterhaltspflichtige mit einem Einkommen über Euro 5500 € monatlich müssen konkret Auskunft über ihre Einkünfte erteilen und diese nachweisen. Sie können sich nicht mehr darauf berufen, unbeschränkt leistungsfähig zu sein, um Unterhalt begrenzt auf 160 % des Mindestunterhalts zu leisten.

Beruft sich ein Unterhaltspflichtiger dennoch darauf, unbeschränkt leistungsfähig zu sein, um keine Auskünfte erteilen zu müssen bedeutet dies, dass ein Unterhaltsanspruch aus der höchsten Einkommensstufe der fortgeschriebenen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen wäre. Je nach Alter des Kindes sind die Zahlbeträge der 20. Einkommensstufe zu entnehmen und entsprechen somit 240 % des Mindestunterhalts.

Wer bereits einen Titel über 160 % hat sollte Auskunft und Nachweise über die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen verlangen, um den Unterhalt neu berechnen zu können.

Sind mehr als 2 Kinder bislang zu berücksichtigen, kann sich die Neuberechnung durchaus auch bei Unterhaltstiteln von 152 % oder auch weniger lohnen. Denn ab dem 3. Unterhaltsberechtigten – egal ob weiteres Kind oder Elternteil – wird jeweils eine Rückstufung um eine Einkommensstufe vorgenommen. Bisher erfolgte diese Rückstufung von maximal 160 %, sodass bei 3 Kindern zum Beispiel nur ein Unterhaltstitel über 152 % beansprucht werden konnte.

Dies kann nunmehr zugunsten des Berechtigten Kindes abgeändert werden.


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