Umgangsrecht in Zeiten der Corona-Krise

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Seit  Anfang März 2020 scheint es so, als würden für einige Elternteile gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarungen (vollstreckungsfähig) oder Umgangsbeschlüsse coronabedingt keine Rechtsgültigkeit mehr haben.

Wer als Mutter oder Vater nunmehr denkt, er könne den Umgang des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind dadurch folgenlos unterbinden, dass er unter dem Deckmantel der Corona-Krise den Umgang eigenmächtig aussetzt, irrt.

Durch derartige Eigenmächtigkeiten betroffene Mütter oder Väter haben die Möglichkeit, den Verstoß gegen die Umgangsregelung durch einen Ordnungsgeldantrag zur Sanktion zu bringen. Zwar fällt ein Ordnungsgeld, hilfsweise die Ordnungshaft im Falle der Zahlungsunfähigkeit, von Gericht zu Gericht recht unterschiedlich aus, doch ist bereits in der Vergangenheit festzustellen gewesen, dass die Gerichte zusehends schärfer auf Umgangsmissachtung reagieren. Wenn jetzt ohne triftigen Grund und mitunter über längere Zeiträume der Umgang unterbunden wird, kann dies zu empfindlichen Ordnungsgeldern, hilfsweise Ordnungshaft führen.

Das eigenmächtige Aussetzen des Umgangs wie jüngst „verhängt“  bis mindestens 19.4.2020 könnte auch je nach Vorgeschichte eine Kindeswohlgefährdung bedeuten. Sollte eine Kindeswohlgefährdung zu beobachten oder befürchten sein, so werden die Gerichte trotz Corona-Krise wie gehabt kurzfristige Anhörungstermine bestimmen.

Je nach Vorgeschichte der Eltern sind sorgerechtliche Konsequenzen bis hin zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den bislang umgangsberechtigten Elternteil denkbar insbesondere dann, wenn nicht zum ersten Mal die Bindungstoleranz (die Fähigkeit, Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und zu unterstützen) eines Elternteils in Zweifel gezogen werden muss.

Hier eine Übersicht zu den gängigen Argumenten bei der Verweigerung von Umgang.

Ansteckungsgefahr: 

Der Umgang darf nicht allein wegen einer abstrakten Gefahr der Ansteckung verweigert werden. Ein bloßer Verdacht eines Elternteils oder die Behauptung, das Kind oder der andere Elternteil könne infiziert sein oder werden stellt keine Rechtfertigung dar, Umgangskontakte auszusetzen oder zu verweigern.

Was gilt bei Quarantäne?

Im Falle der Quarantäne für einen Elternteil oder das Kind wird die Umgangsregelung ausgesetzt.

Konkrete Gefährdung

Gehört das Kind zu einer Risikogruppe, so kann bei begründeter Annahme einer konkreten Gefährdung des Kindes der Umgang mit dem Umgangsberechtigten unterbunden werden. Hierbei genügt jedoch auch wiederum nicht, abstrakt die Gefährdung durch den umgangsberechtigten für das Kind zu behaupten. Es bedarf hier konkreter Anhaltspunkte dafür, dass von dem Umgangsberechtigten- trotz der anzunehmenden Sorgfalt für das eigene Kind - eine Gefährdung zu erwarten ist. Der Umgangsberechtigte müsste also seinerseits verantwortungslos gegenüber seinem Kind handeln.

Umgang in Risikogebieten

Ist durch behördliche Allgemeinverfügungen der Zutritt in Risikogebiete untersagt und droht widrigenfalls Quarantäne für das Kind, hat der Umgang in dortigen Risikogebieten zu unterbleiben.

Auswirkungen der Ausgangssperre 

Der direkte Weg von einem Elternhaus zum anderen zwecks Umgangs ist von den Ausgangssperren ausgenommen.

Sollten auch Sie als Mutter oder Vater durch verbotene Eigenmacht des anderen Elternteils an der Ausübung des Umgangsrechts gehindert werden, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Trotz Krise beraten und vertreten wir Sie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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