Höheres Bußgeld für SUV-Fahrer

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Das AG Frankfurt/Main hat in einem vielbeachteten Urteil 03.06.2022 (974 OWi 533 Js-OWi 18474/22) entschieden, dass der Regelsatz aus dem Bußgeldkatalog für einen Rotlichtverstoß erhöht werden kann, wenn der Verstoß mit einem SUV begangen wurde.

Es ist nicht ganz klar, ob das Urteil rechtskräftig ist oder der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt hat, man darf aber getrost davon ausgehen, dass das OLG diese Begründung nicht teilen wird - bzw. sich diese Auffassung nicht durchsetzen wird - und zwar aus mehreren Gründen: Zum Einen unterscheidet der Bußgeldkatalog nur nach PKW und LKW und sonst nichts. Eine Limousine der Oberklasse mit einem Gewicht von 2 t und mehr ist für Fußgänger sicherlich auch gefährlicher als ein Kleinwagen mit 1,1 t, aber auch hier wird keine Unterscheidung gemacht. Und außerdem dürfte es gar nicht so leicht sein festzustellen, was überhaupt ein "SUV" ist. Ein "Sports Utility Vehicle" scheint doch dem Namen nach ein Fahrzeug zu sein, in welches viele Sportgeräte/Sportausrüstung passen. Wie will man das entscheiden? Auch das AG hat in seiner Entscheidung nichts Konkretes dazu gesagt, was ein SUV ist und was nicht. Es schreibt nur was von "kastenförmiger Bauweise" und "erhöhter Frontpartie". 

Es kann aber natürlich durchaus passieren, dass das OLG die Rechtsbeschwerde - so sie denn eingelegt wurde - des Betroffenen zurückweist, denn das AG hat - und das ist in der aufgeregten Diskussion etwas untergegangen - das Bußgeld auch mit der Begründung erhöht, dass bei dem Betroffenen schon mehrere einschlägige Voreintragungen vorhanden waren. Und diese Begründung des AG ist sicherlich geeignet, ein höheres Bußgeld festzusetzen.


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