Homeoffice 2021

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Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

Nein, nicht wirklich. Denn die Arbeitgeber sind lediglich verpflichtet, dies anzubieten.

In der neuen Arbeitsschutzverordnung heißt es: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Können Arbeitgeber Homeoffice verweigern?

Ja, bei entgegenstehenden zwingenden betriebsbedingten Gründen. Diese könnten sich aus anderen Arbeitstätigkeiten ergeben, wie die Annahme und Bearbeitung eingehender Post oder bei Tätigkeiten der Materialannahme und/oder Materialausgabe aber auch bei möglicher (Firmen-) Kundenbetreuung usw. Sind also Tätigkeiten gegeben, die eine Anwesenheit nicht „entbehrlich“ machen, so kann arbeitgeberseitig Homeoffice auch abgelehnt und verweigert werden.

Was ist, wenn Arbeitgeber Homeoffice anordnen?

Gegen den Willen von Arbeitnehmerseite kann Homeoffice nicht erzwungen werden. Hier bedarf es einer Grundlage, wie durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung (bei bestehendem Betriebsrat).

Können Verstöße gegen diese Verordnung bestraft werden?

Verstöße gegen diese Regelungen können durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000,00 € bestraft werden.

Was bestimmt die Corona – Arbeitsschutzverordnung noch?

Sofern mehrere Personen einen Raum nutzen, müssen mindestens 10qm je Person zur Verfügung stehen. Sollte dies aufgrund der Betriebsabläufe nicht möglich sein, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, wie durch das Aufstellen von Trennwänden.


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