Homeoffice-Arbeitsplatz

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Zwar ermöglichen bereits viele Unternehmen ihren Mitarbeitern das Arbeiten im Homeoffice, ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch noch nicht. Die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten darf, liegt bislang noch beim Arbeitgeber. Die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes kann jedoch im Regelfall weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber einseitig durchgesetzt werden.

Haben sich die Parteien auf Homeoffice-Arbeitstage geeinigt, sollte dies mittels eines einvernehmlichen Abschlusses einer Homeoffice-Vereinbarung schriftlich fixiert werden.

In dieser Vereinbarung sollten die wesentlichen Arbeitsbedingungen benannt und insbesondere Klauseln zu folgenden Punkten aufgenommen werden:

  • Art und Dauer der zu leistenden Arbeit
  • Arbeitsort: Lage des Homeoffice, wechselnde Arbeitsorte (alternierende Telearbeit) oder ausschließliche Telearbeit
  • Arbeitszeit: Dauer und Lage der Arbeitszeit (z. B. feste Ansprechzeiten), Überstunden, Zeiterfassung
  • Beendigung des Homeoffice
  • Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes: Anforderungen an die häusliche Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Nutzung privater Arbeitsmittel, Daten- und Geheimnisschutz
  • Haftung
  • Kontroll- und Zutrittsrechte
  • Kostentragung: Einrichtungskosten, laufende Kosten, Fahrtkosten
  • Vergütung des Arbeitnehmers
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers

Aus Arbeitgebersicht ist bei der Gewährung von Homeoffice ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz und sowie auf die Einhaltung der Arbeitszeitenregelungen zu richten.

Im Homeoffice bestehen hohe Anforderungen an Datensicherheit und IT-Infrastruktur. Für einen sicheren Arbeitsablauf ist es selbstverständlich wichtig, arbeitsvertragliche Verpflichtungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit zu implementieren. Die Kontroll- und Einflussmöglichkeiten sind im häuslichen Bereich beschränkt, weshalb hinsichtlich der IT-Sicherheit und dem Datenschutz eine erhöhte Gefahr, insbesondere durch Dritte, besteht. Der Arbeitnehmer hat daher im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass sich dritte Personen (etwa Familienmitglieder) keinen Zugriff zu Unternehmensdaten verschaffen und nicht unbefugt Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen erlangen können.

IT-Sicherheitsbelange gewinnen zusätzlich an Gewicht, wenn Mitarbeiter eigene Rechner nutzen dürfen. So müssen z. B. Bestimmungen für den Fall des Verlustes des privaten Laptopgerätes getroffen worden sein.

Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice, insbesondere wenn sie in den Räumen des Arbeitnehmers geleistet wird, ist zudem die Dauer und Lage der Arbeitszeit. Auch im Homeoffice ist auf die Höchstarbeitszeit zu achten, Ruhepausen sowie das Sonn- und Feiertagsverbot sind einzuhalten, denn der Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist nicht auf die betriebliche Arbeitsstätte beschränkt. Auch bei einer Tätigkeit im Homeoffice sind die Regelungen des ArbZG zu beachten. Gerade bei der regelmäßig im Homeoffice praktizierten selbstbestimmten Arbeitszeiteinteilung besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer den zu seinen Gunsten normierten Arbeitszeitschutz nicht beachtet. Aufgrund der im Homeoffice begrenzten Kontrollmöglichkeiten sollten daher die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen, in der Homeoffice-Vereinbarung ausdrücklich erwähnt und der Arbeitnehmer zu deren Einhaltung verpflichtet werden.

Bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere zum Thema Arbeitszeit und Homeoffice-Vereinbarungen können Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns aufnehmen!


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