Kürzung Urlaub bei Elternzeit

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In einem im Jahre 2019 veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde nun endlich abschließend Stellung zum Zeitpunkt der Kürzungserklärung bezüglich des Urlaubs während der Elternzeit genommen. Das BAG hat nun klar entschieden, dass die Kürzungserklärung bereits erfolgen darf, sobald der Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit erhalten hat.

Zum rechtlichen Hintergrund

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz besteht grundsätzlich auch für den Zeitraum der Elternzeit. Dieser kann jedoch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Arbeitgeber nach § 17 I 1 BEEG gekürzt werden. § 17 I 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht (so das neue Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18). Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

Praktische Umsetzung im Betrieb

Soll von dem Recht Gebrauch gemacht werden, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben werden. Dazu ist es ausreichend, dass für den jeweiligen Arbeitnehmer erkennbar ist, dass man von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 I 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Kürzungsmöglichkeit nach BAG bereits ab Zugang des Elternzeitantrages beim Arbeitgeber

Nach der neuen Entscheidung des BAG kann die Kürzungserklärung bereits nach Zugang des Elternzeitantrages beim Arbeitgeber erklärt werden. Selbstverständlich ist auch eine spätere Kürzungserklärung – auch für zurückliegende, bereits beendete Elternzeiten – weiterhin möglich. Eine Kürzungserklärung kann allerdings nach rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausgesprochen werden. Spätestens bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bzw. bei absehbarer Beendigung sollte in laufender Kündigungsfrist geprüft werden, ob eine entsprechende Kürzungserklärung bereits ausgesprochen wurde. Für die Zukunft empfiehlt es sich, die Kürzungserklärung gleich mit der Bestätigung der beantragten Elternzeit zu verbinden.

Der Ausspruch einer Kürzungserklärung vor Elternzeitantragstellung ist indes nach wie vor nicht möglich. Damit scheidet auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aus.

Zeiten des Mutterschutzes bleiben von der Kürzungsmöglichkeit – wie bisher auch – ausgeschlossen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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