Homeoffice-Pflicht

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Nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung, die am 27.01.2021 in Kraft getreten ist, hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies bedeutet, dass für alle Tätigkeiten, die im Homeoffice ausgeführt werden können, eine Pflicht für Homeoffice-Arbeit besteht. Mit der Arbeitsschutzverordnung soll eine maximale Kontaktreduktion im Betrieb erreicht werden. Sind Kontakte im Betrieb unvermeidbar, bzw. ist Homeoffice nicht möglich, dann ist die Einhaltung eines Mindestabstands, bzw. Lüften und Abtrennung vorgeschrieben. Beschäftigte sollen in kleinen Arbeitsgruppen eingesetzt werden, zwischen denen der Kontakt so gering wie möglich gehalten werden soll. Können diese Vorgaben nicht eingehalten werden, dann ist das Tragen von medizinischen Masken vorgeschrieben und der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen.

Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die von zu Hause aus erbracht werden kann. Der Arbeitgeber kann Homeoffice dann nur ablehnen, wenn er sich auf zwingende betriebsbedingte Gründe stützen kann. Das müssen solche Gründe sein, die es zwingend erfordern, vor Ort zu arbeiten. Dies könnten fehlende Arbeitsmittel sein oder eine unzureichende IT-Infrastruktur. Die Arbeitgeber sind aber angehalten, diese einzurichten. Die Beschäftigten sind jedoch durch die Arbeitsschutzverordnung nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen. Es ist nur ein Angebot des Arbeitgebers, die Entscheidung liegt dann bei den Beschäftigten. Ein Pflicht zum Arbeiten im Homeoffice gegenüber den Beschäftigten besteht nicht.

Die Arbeitsschutzverordnung gibt den Beschäftigten keinen eigenen durchsetzbaren Anspruch auf Homeoffice gegenüber dem Arbeitgeber. Bietet der Arbeitgeber Homeoffice entgegen der Verordnung nicht an, dann können lediglich die Arbeitsschutzbehörden in Kenntnis gesetzt werden. Diese könnten die Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber durch beispielsweise Bußgelder durchzusetzen.

Betriebsräten ist zu raten, mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über Homeoffice abzuschließen, sofern eine solche nicht schon existiert. Das Arbeiten im Homeoffice unterliegt den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Das heißt auch dort sind Höchstarbeitszeiten, Pausen Arbeitsschutzregeln etc. einzuhalten. Gerade im Hinblick auf geschlossene Schulen sollten auch im Homeoffice feste Arbeitszeiten und Erreichbarkeiten geregelt werden, um die Beschäftigten zu schützen.

Die Regelung ist begrenzt bis zum 15. März 2021.


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