Homo-Ehe: Kein gemeinsamer Ehename für homosexuelle Paare

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BGH bestätigt Trennung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch für im Ausland geschlossene „Homo-Ehen“

Nach deutschem Recht können nur Männer und Frauen rechtswirksam die Ehe miteinander schließen. Wenn Paare gleichen Geschlechts ihre Zusammengehörigkeit vor dem Standesamt öffentlich besiegeln wollen, wird der geschlossene Bund als eingetragene Lebenspartnerschaft bezeichnet. Die unterschiedlichen Begriffe, für die im Wesentlichen gleiche Vorgänge verwendet werden, sind nicht gegeneinander austauschbar. Dies ist auch bei der Wahl des während der Ehe oder der Partnerschaft geführten Namens nicht anders. Ein Ehename kann nach gerade bestätigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann vergeben werden, wenn zuvor eine Ehe geschlossen worden ist. Traten gleichgeschlechtliche Partner statt Mann und Frau vor dem Standesbeamten, können sie einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen wählen. Durch die Verwendung solcher unterschiedlichen Begrifflichkeiten soll klargestellt werden, dass zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft immer noch ein Unterschied besteht, auch wenn die inhaltliche Angleichung inzwischen weit fortgeschritten ist. In der Praxis ist es kaum noch von Bedeutung, welche Bezeichnung der geführte Name trägt. In öffentlichen Formularen wird zur Vermeidung von Nachteilen meistens neutral formuliert. Ein homosexuelles Paar mit deutscher und niederländischer Staatsangehörigkeit, das in den Niederlanden die Ehe miteinander geschlossen hatte, fühlte sich dennoch benachteiligt und diskriminiert. Die beiden Männer erhoben Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass ihnen als verheirateten Homosexuellen in Deutschland ein Ehename zustehe.

Voraussetzungen für die Namenswahl gleichen sich

Von ihrem Inhalt her unterscheiden sich die Regelungen, die den Ehenamen betreffen (§ 1355 BGB), kaum von den Regelungen, die für den Lebenspartnerschaftsnamen gelten (§ 3 LPartG). Gleichgeschlechtliche Paare können sich nach Eingehen der Homo-Ehe für einen Lebenspartnerschaftsnamen entscheiden. Ehegatten sollen sich für einen Ehenamen entscheiden. Die Voraussetzungen, die bei der Auswahl eines solchen Namens berücksichtigt werden müssen, sind gleich. Wählbar sind jeweils die Nachnamen der beiden Beteiligten. Sie können sich für einen der Nachnamen entscheiden oder einen Doppelnamen führen. Sowohl homosexuelle Partner als auch heterosexuelle Hochzeiter sollen bei der Eheschließung oder bei Abschluss der Lebenspartnerschaft den von ihnen gewünschten Namen angeben. Derjenige Partner, dessen Geburtsname nicht ausgewählt wurde, kann seinen Namen als Doppelnamen anhängen. Nach Beendigung der Partnerschaft oder der Ehe bleibt das Namensrecht bestehen. Die Rückkehr zum früheren Geburtsnamen ist auf Antrag möglich.

BGH bestätigt begriffliche Trennung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft

Das deutsch-niederländische Paar gleichen Geschlechts vertrat die Ansicht, in Deutschland zur Führung eines Ehenamens berechtigt zu sein, weil ihre in den Niederlanden eingegangene Verbindung keine eingetragene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht sei. Aus diesem Grunde könne das Angebot des Lebenspartnerschaftsnamens das Führen eines ehelichen Namens nicht ausschließen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem am 20.07.2016 zum Aktenzeichen X II ZB 609/14 verkündeten Beschluss erklärt, dass es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt ankomme. Sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Partnerschaft ist die Wahl eines gemeinsamen Namens möglich. Die jeweiligen Namen können öffentlich in gleicher Weise geführt werden. Sie werden in Personalausweise, Pässe und sonstige amtliche Dokumente eingetragen. Weder das deutsche Recht noch die europäischen Rechtsnormen sehen ein Recht dazu vor, für die lebensgemeinschaftlichen verwendeten Namen bestimmte Bezeichnungen zu verwenden. Es handelt sich lediglich um eine Prinzipienfrage, die von besonders sensiblen Klägern aufgebracht wurde. Eine tatsächliche Benachteiligung oder einen diskriminierenden Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit sei nicht zu erkennen. Deshalb bestätigten die Richter am Bundesgerichtshof die ursprünglich in Berlin vom Standesamt gefällte Entscheidung. Die Homo-Ehe ist in Deutschland rein begrifflich auch dann keine Ehe, wenn sie im Ausland geschlossen worden ist.


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