HSV Fußball AG mahnt vertreten durch von appen jens legal wg. Markenrechtsverletzung auf Facebook ab

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei in Vertretung der HSV Fußball AG vor. Der Abgemahnte habe eigenhändig Artikel angefertigt. Auf diese Artikel habe der Abgemahnte die „Raute“ und das Wort „HSV“ aufgedruckt. Dies sei ohne Genehmigung der HSV Fußball AG geschehen. Es handele sich nach Anschuldigung also um Plagiate. Der Abgemahnte habe die Artikel dennoch auf www.facebook.com und einer weiteren Website zum Verkauf angeboten. Damit habe er gegen Markenrecht verstoßen.

Das Wort „HSV“ sei laut den Rechtsanwälten gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG als eingetragene Marke geschützt (DPMA Nr. 30613597). Auch die „Raute“ sei nach § 4 Nr. 1 MarkenG markenrechtlich geschützt. Es sei laut Abmahnung ausschließlich der HSV Fußball AG erlaubt, die Marke zu benutzen.

Der Abgemahnte habe durch den Verkauf der gegenständlichen Artikel gegen das Markenrecht verstoßen. Daher stünden der HSV Fußball AG folgende Ansprüche zu:

  1. Unterlassungsanspruch
  2. Ersatz der entstandenen Abmahnkosten i. H. v. 1.531,90 € netto
  3. Anspruch auf Schadensersatz
  4. Anspruch auf Auskunft gem. § 19 MarkenG

Geltend gemacht wird in der Abmahnung zuerst der Unterlassungsanspruch. Dem Schreiben ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigelegt. In dieser verpflichtet sich der Unterschreibende neben der Unterlassungserklärung weiterhin zur Auskunft. Der Abgemahnte solle angeben, in welchem Zeitraum, auf welche Art und in welchem Ausmaß die Markenrechtsverletzungen erfolgt seien.

In der vorgefertigten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte laut den Anwälten zusätzlich zum Schadensersatz bezüglich der rechtswidrigen Handlungen verpflichten. Gefordert wird außerdem Ersatz der Abmahnkosten von 1.531,90 € netto. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung geht also über die bloße Verpflichtung zur Unterlassung hinaus.

Wie können Sie sich gegen eine markenrechtliche Abmahnung wehren?

Sollten Sie auch eine derartige Abmahnung erhalten haben, unterschreiben Sie nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung. Entgegen dem ersten Anschein stimmen Sie nicht nur der Unterlassung in Zukunft zu. Sie verpflichten sich wie oben angeführt ebenfalls, die Abmahnkosten zu bezahlen und Schadensersatz zu leisten.

In jedem Fall ist noch zu prüfen, ob die oben aufgezählten Ansprüche auch in der geforderten Form bestehen. Dem Laien ist anzuraten, anwaltlichen Rat einzuholen.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mit Sitzen in Hamburg und Berlin ist auf geistiges Eigentum spezialisiert. In Gebieten wie Markenrecht, Internetrecht und Medienrecht verfügen wir über langjährige Erfahrungen. Gerne stehen wir Ihnen für alle Fragen bezüglich markenrechtlicher Abmahnungen zur Verfügung.

Treten Sie mit uns hierzu telefonisch oder per E-Mail unter Angabe einer Rückrufnummer in Kontakt. Schicken Sie uns dabei gerne auch schon die Abmahnung sowie alle relevanten Details. Das können Sie per E-Mail oder über das Kontaktformular tun.


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