HypoVereinsbank unterliegt erneut vor dem BGH wegen falscher Beratung bei Swap-Geschäften

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Mit Urteil vom 07.02.2017 (Az.: XI ZR 379/14) hat der Bundesgerichtshof zum wiederholten Mal ein klageabweisendes Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München (Az.: 7 U 3548/13) aufgehoben. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hatte die Schadensersatzansprüche eines Kunden aus der Empfehlung eines Cross-Currency-Swaps mit der Begründung abgewiesen, der Kunde sei nicht falsch aufgeklärt worden. Mit dem Urteil vom 07.02.2017 wurde der Fall nun zur erneuten mündlichen Verhandlung an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.

Swap-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Durch die Zurückverweisung an einen anderen Senat macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass er dem ursprünglich zuständigen 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München eine zutreffende Umsetzung der Swap-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zutraut. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hatte sich in der Vergangenheit mit Urteilen hervorgetan, die den klaren und eindeutigen Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung bei derartigen Swap-Geschäften widersprachen. In Fachkreisen gilt die Aufhebung eines Urteils und die Zurückverweisung an einen anderen Senat als „Ohrfeige“ für den betroffenen Senat.

Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs wird nun dem 19. Zivilsenat aufgegeben, die Rechtsprechung zur Aufklärung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die falsche Aufklärung der HypoVereinsbank bei der Empfehlung des Swap-Geschäfts ursächlich für den Abschluss des Geschäfts war.

Mehr Informationen:

http://www.roessner.de/hypovereinsbank-bgh-falsche-beratung-swap-geschaefte

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Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck


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