Identitätsdiebstahl / Identitätsmissbrauch im Internet

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Als „Identitätsdiebstahl“ oder „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet man die unbefugte Verwendung personenbezogener Daten, wie z. B. den Namen, durch einen Dritten. Der Identitätsmissbrauch findet dabei häufig im Internet statt. Hierbei werden z. B. unter Verwendung der erschlichenen Daten im Namen des Betroffenen Verträge abgeschlossen: Die Rechnung erhält der Betroffene, die z. B. erstandene Ware geht hingegen an den Täter.

Freilich sind solche Verträge für die von dem Datenmissbrauch betroffene Person rechtlich nicht bindend. Dennoch wird die betroffene Person von dem vermeintlichen Vertragspartner zunächst mal zum Beispiel auf Zahlung in Anspruch genommen.

Schwerwiegende folgen kann der Identitätsmissbrauch auch dann haben, wenn unter Verwendung der erschlichenen Daten falsche Internet-Profile, z. B. bei Facebook, erstellt werden und unter diesen Profilen ehrverletzende Beiträge oder falsche Tatsachen gepostet werden. Damit wird nicht nur der eigene Ruf, sondern auch der Ruf der von der ehrverletzenden Äußerung betroffenen Person beschädigt.

Ziel des Täters eines Datenmissbrauchs ist es daher in der Regel, entweder sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen oder die betroffene Person in Misskredit zu bringen.

Das besonders verwerfliche am Datenmissbrauch ist es, dass die vom Datenmissbrauch betroffene Person damit erst konfrontiert wird, wenn die Daten bereits für die oben dargestellten Zwecke verwendet wurden und sich nun rechtfertigen muss.

Freilich kann der Datendiebstahl bzw. Datenmissbrauch strafrechtliche Konsequenzen für den Täter haben. So kann z. B. der Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 Abs.1 Nr.3 StGB vorliegen. Die Vorschrift lautet:

„(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

  1. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Daneben können z. B. auch die Straftatbestände des Ausspähens bzw. Abfangen von Daten oder der des Betruges erfüllt sein.

Was können Betroffene tun?

Problematisch ist in aller Regel, dass der Täter des Identitätsmissbrauchs nicht bekannt ist. Hier sollte deshalb zunächst eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.

Sodann kann im Rahmen einer Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Täter (der hoffentlich ermittelt werden konnte) in Erfahrung gebracht werden, um diesen im Weiteren zivilrechtlich auf Unterlassung und unter Umständen auf Schadenersatz/Schmerzensgeld in Anspruch zu nehmen.

Zudem ist bei Fakeprofilen im Internet zu empfehlen, den Betreiber des Portals, aber auch Freunde und Bekannte, über das Fakeprofil umgehend in Kenntnis zu setzen und sich von den entsprechenden Inhalten zu distanzieren.

Es sollten Beweise gesichert werden, z. B. Screenshots von Fakeprofilen im Internet und Passwörter eigener Accounts geändert werden.

Sollten Verträge im Namen des Betroffenen im Internet geschlossen worden sein, so sollte umgehend der Onlineshop-Betreiber informiert werden und ein Vertragsschluss mit der Begründung des Datenmissbrauchs bestritten werden. In dem Zusammenhang sollte auch das Bankkonto im Auge behalten werden. Bei Unregelmäßigkeiten sollte die Bank umgehend informiert werden.

Freilich sollte auch auf einen sorgsamen und sparsamen Umgang mit den eigenen Daten im Internet geachtet werden, um einem Datenmissbrauch vorzubeugen.

Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass individuelle Anfragen über das am Ende des Rechtstipps von anwalt.de bereitgestellte Kontaktformular sowie individuelle Anfragen per Telefon oder per E-Mail nicht kostenlos beantwortet werden. Sollten Sie also eine kostenlose Rechtsberatung wünschen, wird gebeten, von entsprechenden Anfragen abzusehen. Besten Dank für Ihr Verständnis! 


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