Namensklau & Identitätsdiebstahl im Internet

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Mit Urteil vom 10. April 2008 (I ZR 227/05) hat der Bundesgerichtshofs („BGH") entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Aktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform Namensrechte verletzt werden.

 
Der Fall

Die Beklagte betreibt im Internet die Auktionsplattform eBay. Der Kläger war selbst bei eBay registriert ohne dort Handel zu treiben. Im November 2003 wurde der Kläger von unzufriedenen Nutzern der Plattform angerufen, weil diese der Meinung waren, sie hätten bei ihm in einer eBay-Auktion Pullover erworben. Wie sich herausstellte, hatte sich der Anbieter der Pullover - es handelte sich offenbar um ein Plagiat eines Markenpullovers - unter einem Decknamen bei eBay unter Angabe des bürgerlichen Namens, des Wohnort und des Geburtsdatum des Klägers registrieren lassen. Nachdem der Kläger eBay dies mitgeteilt und eBay den Anbieter sofort gesperrt hatte, kam es in der Folge zu weiteren Nutzeranmeldungen bei eBay, unter Verwendung anderer Decknamen aber erneut unter dem Name, Adresse, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Klägers. Einzelne Käufer sandten dem Kläger als dem vermeintlichen Verkäufer die erworbenen Pullover zurück. Der Kläger nahm eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen. 

 
Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die grundsätzliche Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass eBay aufgrund der erfolgten Hinweise eine Pflicht trifft, derartige Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern. Eine solche Verpflichtung besteht nach der Entscheidung des BGH schon aufgrund der ersten Meldung im November 2003. Allerdings darf dem Betreiber einer Internet-Plattform (Host-Provider) nach dem Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern. Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen um Tatsachenfeststellungen des Einzelfalls treffen zu lassen

 
Fazit

Die Rechtsprechung des BGH schützt Nutzer von Internetplattformen vor dem Missbrauch ihrer Daten und Identität. Dem Internetnutzer ist gleichwohl zur Vorsicht zu raten, denn Internetkriminalität nimmt bedauerlicher Weise nach wie vor zu. Bevor persönliche Daten im Internet preisgegeben werden sollte daher stets die Vertrauenswürdigkeit des Webanbieters geprüft werden. 

 
Rechtsanwälte Simon & Simon

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25. April 2008


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