Ihnen wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt?

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Ihnen wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt? Wir beraten zum weiteren Vorgehen und legen für Sie eine Kündigungsschutzklage ein.

Arbeitnehmer aufgepasst! Ihnen wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt?

Dann legen Sie im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung eine Kündigungsschutzklage ein!

Nachfolgend zeigen wir auf, wann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich – daneben gibt es noch die ordentliche Kündigung – gekündigt werden kann:

Die außerordentliche Kündigung setzt zunächst das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Weiterhin darf dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sein.

Wichtig: Auch der Arbeitnehmer darf außerordentlich kündigen.

Häufig spricht der Kündigenden hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus.

Vorsicht: Die außerordentliche Kündigung ist fristgebunden. Sie muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Die Kündigungsgegner muss auf Verlangen des Kündigenden den Grund der Kündigung mitteilen. Vor Ausspruch der Kündigung muss ferner der Betriebsrat angehört werden.

Typsiche Kündigungsgründen sind Blaumachen, Beleidigungen, Diebstahl und sonstige Straftaten.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Kanzlei MPH Legal Services), vertritt Ihre Interessen als Arbeitnehmer in Kündigungsschutzangelegenheiten bundesweit. Lassen Sie keine wertvolle Zeit verstreichen und legen mit anwaltlicher Unterstützung binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung – je früher, desto besser – Kündigungsschutzklage ein.


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