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Ihre Sparkasse mauert beim Thema Widerruf? Damit sind Sie nicht alleine!

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Sparkasse Witten verteidigt sich gegen Klage der SH-Rechtanwälte nicht – Urteil zugunsten der Bankkundin!

Unsere Kanzlei konnte in einem weiteren Gerichtsverfahren bezüglich des Widerrufs zweier Darlehensverträge aus dem Jahr 2003 die Rechte einer Verbraucherin erfolgreich durchsetzen. Die Sparkasse Witten lehnte noch außergerichtlich den Widerruf unserer Mandantin ab, obwohl die Sachlage nach dem BGH-Urteil vom 12.07.2016, Az. 564/15 eindeutig war. Durch die Nutzung des Wortes „frühestens“ waren – wie im Falle des BGH-Urteils – die zwei Belehrungen undeutlich formuliert. Demnach war der Widerruf auch mehr als 12 Jahre nach Vertragsschluss und der Prolongation der Darlehen über weitere 10 Jahre weiterhin noch möglich. 

Zudem versuchte die Sparkasse Witten mit bis dato unbekannter Hartnäckigkeit der Verbraucherin Steine in den Weg zu legen. So wurden die unter Vorhalt gezahlten Raten zunächst nicht mehr auf die Darlehenskonten gebucht und anschließend nicht mehr eingezogen. Die eigenen Überweisungen wurden teilweise zurücküberwiesen oder auf anderen Konten verbucht.

Gegen die daraufhin eingereichte Klage verteidigte sich die Sparkasse dann aber nicht. Somit wurde sie durch Versäumnisurteil vom Landgericht Bochum dazu verurteilt (Az.: I 1 O 459/16), die von den SH Rechtsanwälten durchgeführte Berechnung der Restschuld nach Widerruf zu akzeptieren. Zudem hat sie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls in voller Höhe zu übernehmen.

Grundlage des Urteils und für die Berechnungen war ein Nutzungsersatzanspruch von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis Widerruf auf alle Zahlungen der Verbraucherin auf die beiden Verträge. Dadurch wurde die Restschuld auf beide Verträge um insgesamt über 6.000 € geschmälert. 

Anschließend wurde mit den erstrittenen Werten durch die Sparkasse eine Abrechnung erstellt. Die Verbraucherin kann nun die Darlehen ablösen. Die Darlehensnehmerin musste keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Gerne helfen wir Ihnen bei Ihrem Widerruf von alten Sparkassen-Verträgen weiter. Dafür können Sie selbstredend auf unsere kostenfreie Erstprüfung zurückgreifen. 


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