Im Discounter ausgerutscht: 4.000 Euro

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Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche hat die Haftpflichtversicherung einer Aldi-Filiale an meine Mandantin am 18.12.2019 einen Betrag von 4.000 Euro gezahlt. Die 1982 geborene Angestellte ging durch den Gang des Verkaufsmarktes, in dem sich auf der linken Seite Chips, Nüsse und sonstige Snacks befanden.

Auf der rechten Seite wurden in den Auslagen Wochenangebote wie Kleidung und Decken angeboten. Die Mandantin schaute kurz auf ihren Einkaufszettel und rutschte mit ihrem rechten Fuß auf einer auf dem Boden liegenden Tomate aus. Sie knickte mit dem rechten Fuß um, fiel auf ihr linkes Knie und ihre linke Hand. Sie hatte nicht damit gerechnet, dass sich auf dem Fußboden Gemüse befindet, weil der Gang weit entfernt vom Gemüse- und Obstbereich lag.

Durch den Sturz erlitt sie eine Überdehnung des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie, eine Überdehnung des ventralen Innenbandes am rechten Knie sowie eine Überdehnung des ligamentums talofibulare posterius am rechten oberen Sprunggelenk. Der Verdacht auf eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk bestätigte sich nicht. Die Mandantin war arbeitsunfähig für einen Zeitraum von fast vier Monaten. Anschließend ging sie trotz Schmerzen wieder arbeiten.

Ich hatte dem Ladenbetreiber vorgeworfen: Nach den Regeln des Anscheinsbeweises spräche die Lebenserfahrung dafür, dass der verdreckte Boden und damit die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die Ursache für den Sturz meiner Mandantin gewesen sei (BGH, Urteil vom 14.12.1993, AZ: VI ZR 271/92).

Stehe der objektive Sorgfaltsverstoß fest, werde damit die Verletzung der inneren Sorgfalt indiziert (vgl. OLG Köln VersR 1999, 861, (862)).

Der Geschäftsinhaber habe durch Anordnung darauf hinzuwirken, dass die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt würden. Die Befolgung dieser Anweisung müsse kontrolliert werden. Bei größeren Verkaufsflächen sei es zumutbar, nicht nur eine allgemeine Anweisung an das gesamte Personal zu Kontrollgängen im engen zeitlichen Zusammenhang zu erteilen, sondern mehrere bestimmte Personen mit der Kontrolle zu beauftragen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.08.1989, AZ: 12 U 95/89).

Für Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld hat die Haftpflichtversicherung nach fast 2-jähriger Verhandlung einen Gesamtbetrag von 4.000 Euro und meine außergerichtlichen Gebühren bezahlt.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

Foto(s): stock.adobe.com

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