Immobilienkredit bei Ehescheidung – Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzierten Immobilien?

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Eine Ehescheidung bedeutet immer eine emotional sehr anstrengende Zeit und einen Berg klärungsbedürftiger Fragen. Wenn Sie, um den Traum vom gemeinsamen Heim wahrzumachen, einen Hauskredit aufgenommen haben, und dann die Ehe zerbricht, kommt ein kaum zu überblickender Komplex an Fragen und Schwierigkeiten emotionaler und finanzieller Art hinzu.

Im folgenden Rechtstipp möchte ich ihnen einen groben Überblick über die vorhandenen Möglichkeiten geben.


Wer haftet für einen Immobilienkredit im Scheidungsfall?

Grundsätzlich haftet und zahlt derjenige, der den Kreditvertrag unterschrieben hat. Die Bank fragt nicht danach, wer mit wem verheiratet oder geschieden ist, wer im Haus wohnt, oder wer im Grundbuch steht. Wenn nur ein Ehepartner im Vertrag steht, ist er zahlungspflichtig, egal ob er noch im Haus wohnt, oder nicht. Wenn beide Ehepartner unterschrieben haben, haften beide für den vollen Betrag. Es muss nicht hälftig geteilt werden. Wenn ein Partner die Zahlung verweigert, wird die Bank sich mit der vollen Forderung an den anderen Partner wenden.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es natürlich leichter, sich über eine Regelung zu verständigen, als bei einer konfliktgeladenen Scheidung.

Welche Möglichkeiten hat man im Umgang mit einem Immobilienkredit im Scheidungsfall?

Einfach gesagt gibt es vier Möglichkeiten, was sie mit ihrem nicht abbezahlten Haus machen können, wenn ihre Ehe gescheitert ist:


1. Beide Partner zahlen gemeinsam den Kredit weiter.

Wenn einer (oder gar beide) der Ex-Partner im Haus wohnen bleiben möchte, zahlen sie idealerweise weiterhin gemeinsam den Kredit ab. Dies kann vorher im Ehevertrag oder im Kreditvertrag so festgelegt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehepartner sich auch im Verlauf des Trennungsjahres einigen, den Kreditvertrag dahingehend zu ändern, und sich darüber verständigen, was mit dem Haus geschehen soll; eine gemeinsame Vermietung oder Realteilung (wenn beide Partner im Haus wohnen bleiben möchten) sind möglich.


2. Ein Partner zahlt den Kredit weiter.

Dies kann der Fall sein, wenn ein Partner im Haus bleiben möchte. Wenn dieser Partner auch als Schuldner im Kreditvertrag steht, ist alles in Ordnung.

Wenn jedoch der ausgezogene Partner im Vertrag steht, gibt es mehrere Möglichkeiten:

A) Änderung des Kreditvertrages

Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann der Kreditvertrag geändert werden, etwa von einer 50/50 – Regelung zulasten des Partners, der das Haus behalten will. Eine solche Vertragsänderung wird die Bank natürlich nur akzeptieren, wenn sie den Betreffenden für zahlungsfähig hält.

B) Verrechnung mit dem Unterhalt

Wenn, bei einer streitigen Scheidung, keine andere gemeinsame Lösung gefunden werden kann, und der ausgezogene Partner neben dem Kredit dem im Hause verbleibenden Partner auch noch Unterhalt zahlen muss, kann er bei der Unterhaltsberechnung die Kreditschulden von seinem Einkommen abziehen.

C) Mieterhebung

Zahlt der ausgezogene Partner weiter, kann er sich mit dem im Haus verbleibenden Partner unter Umständen darauf einigen, dass dieser ihm Miete in Höhe von 50% der Monatsraten zahlt. Diese Mietzahlung darf allerdings nicht mit dem Unterhalt verrechnet werden! Das Problem an dieser Lösung ist, dass der im Hause verbleibende Partner sich einfach weigern kann, wenn es nicht im Vorhinein eine entsprechende vertragliche Regelung gegeben hat.


3. Beide Partner zahlen den Kreditvertrag in einem Stück ab.

Eine gemeinsame vorzeitige Rückzahlung in einem Stück ist sinnvoll, wenn keiner der Partner im Haus wohnen bleiben will. Hierzu kann beispielsweise das Haus gemeinsam verkauft, und aus dem Erlös der Kredit vollständig zurückgezahlt werden. Da hierdurch die Zinsen der Kreditraten wegfallen, ist es wahrscheinlich, dass die Bank zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen wird.


4. Teilungsversteigerung

Wenn keine Lösung gefunden werden kann, muss das Haus versteigert werden, und der Erlös wird (abzüglich aller anfallenden Kosten) unter den Partnern aufgeteilt. Eine Teilungsversteigerung kann von jedem, der einen Anteil am Haus hat, beim Amtsgericht beantragen. Der Miteigentümer kann dagegen binnen 2 Wochen Widerspruch einlegen.

Dieses Verfahren stellt das letzte Mittel dar, da es so gut wie immer einen Verkauf deutlich unter Wert bedeutet.


Kann man im Vorhinein festlegen, was im Scheidungsfall mit einem Immobilienkredit passieren soll?

Welches der oben genannten Verfahren im Scheidungsfall angewendet werden soll, können die Ehepartner vorher festlegen, wenn sie einen Ehevertrag aufsetzen. Dies muss übrigens nicht zum Zeitpunkt der Eheschließung geschehen, sondern kann auch, beispielsweise wenn man sich entschlossen hat, einen Immobilienkredit aufzunehmen, nachgeholt werden.

Ein Ehevertrag ist generell zur Klärung der Vermögensteilung im Scheidungsfall ratsam, da andernfalls die Regelung des Zugewinnausgleichs greift.


Was bedeutet Zugewinnausgleich?

Wenn es keine explizite Regelung in Form eines Ehevertrages gibt, wird alles, was während der Ehe gemeinsam erworben wird, gleichmäßig aufgeteilt, und jeder Partner nimmt das wieder mit, was er in die Ehe gebracht hat. Hierzu werden das Vermögen der Ehepartner zum Heiratszeitpunkt und zum Scheidungszeitpunkt verglichen. Die Differenz stellt den sogenannten Vermögenszuwachs dar, der anschließend geteilt wird, sodass der vermögendere Partner dem Anderen einen Ausgleich zahlen muss.


Ich berate Sie gern!

Im Scheidungsfall, auch wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt, ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen. Wenn zwischen Ihnen und Ihrem Partner absolute Einigkeit herrscht, reicht es, wenn Sie sich einen gemeinsamen Anwalt nehmen, um den formellen Scheidungsantrag einzureichen. Bei einer streitigen Scheidung erübrigt sich die Feststellung, dass Sie unbedingt jemanden an Ihrer Seite brauchen, der Ihre Interessen fachgerecht vertreten und durchsetzen kann.

Ich bin auf Scheidungsrecht spezialisiert und vertrete Sie bundesweit.

Gerne gebe ich Ihnen eine unverbindliche Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

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