Immobilienmakler: automatische Vertragsverlängerung möglich und zulässig

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Immobilienmaklervertrag Verlängerung

Der Bundesgerichtshof hat heute (28.05.2020) ein wichtiges Urteil gefällt. Hiernach dürfen sich nicht nur Handy- PayTV oder Fitnessstudioverträge automatisch verlängern, sondern auch die Maklerverträge.

Schließt der Kunde einen befristeten Maklervertrag - im entschiedenen Fall, ein Alleinverkaufsauftrag für sechs Monate – und beinhaltete der Maklervertrag eine Klausel dahingehend, dass sich der Vertrag ohne fristgemäße sowie vorherige Kündigung, jeweils um drei weitere Monate verlängert, ist dies wirksam. Sogar wenn es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen des Verwenders, also des Maklers handelte. 

Der Bundesgerichtshof hielt eine Erstlaufzeit von sechs Monaten für unbedenklich und gar üblich. Auch eine Verlängerung um jeweils weitere drei Monate, also der halben Grundlaufzeit. Ebenso eine Kündigungsfrist von vier Wochen wurde nicht als unangemessene Benachteiligung gesehen.

Lediglich – mal wieder – die Aufmachung und Verpackung störte den Bundesgerichtshof. Diese Vereinbarung, insb. der Hinweis auf das Kündigungsrecht, war nämlich etwas versteckt in einer Anlage zum Maklervertrag untergebracht. Im vorliegenden Fall erhielt der Makler am Ende des Tages deshalb nun doch nicht den greifbaren Schadensersatz in Höhe von rund 15.000,00 €. Diesen Betrag hätte das Maklerbüro sonst erhalten, obwohl das Objekt zwischenzeitlich durch ein anderes Maklerbüro verkauft werden konnte. Der eigentliche Vertrag lief eben noch weiter und endete gerade nicht automatisch nach der Grundlaufzeit von sechs Monaten.

Lehre dieses Urteils

Makler müssen lernen, dass Verträge gründlich aufgesetzt und an den individuellen Kunden sowie das Objekt angepasst werden müssen. Versteckte, kleingedruckte Klauseln – mögen sie noch so schön sein – bringen im Ergebnis nichts. Daher lieber von vornherein mit offenen Karten spielen, ehrlich die Modalitäten besprechen, individuell vereinbaren und zu Beginn klären. Ferner darauf achten, dass nahezu jeder Maklervertrag allgemeine Geschäftsbedingungen des Verwenders darstellt, sodass sichtbare Hinweise und klar erkennbare Klauseln genutzt werden sollten, die allesamt einer Überprüfung standhalten.

Verbraucher und Auftraggeber wiederum müssen darauf achten, dass ein ggf. sich selbst verlängernder Maklervertrag, Schadensersatzzahlungen nach sich zieht, sofern von einer nicht existenten Beendigung ausgegangen wird und dies hat zur Folge, dass der Kunde/Verbraucher/Verkäufer unter Umständen an zwei Makler jeweils eine enorme Provision wird zahlen müssen.

Professionelle Beratung und Vertragsgestaltung am Beginn der Zusammenarbeit kosten erheblich weniger, als spätere ggf. gerichtliche Auseinandersetzung über eine Provision, die meist im fünfstelligen Bereich liegt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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