Impflicht ab dem 15.03.2022 für Einrichtungen im Gesundheitswesen?

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Was gilt ab dem 15.03.2022? 

Gem. § 20 a Abs. 2 IfSG müssen Personen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens beschäftigt werden, ihren Arbeitgebern bis zum Ablauf des 15.3.2022 entweder einen Impfnachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.

Was passiert, wenn sie sich nicht impfen lassen?

Der Arbeitgeber hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten des Betroffenen zu übermitteln. Das Gesundheitsamt kann (!) dann bei der betroffenen Person einen Nachweis anfordern. Kommt die Person dieser Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann (!) das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot gegen diese Person erlassen.

Darf der Arbeitgeber Personen, die den Nachweis nicht erbringen, nach dem 15.3.2022 noch weiter beschäftigen?

Das Gesetz regelt dies nicht eindeutig, daher ist es derzeit noch umstritten, ob automatisch ein gesetzliches Tätigkeitsverbot entstehen wird, wenn das Gesundheitsamt nicht tätig wird. Überwiegend wird die Meinung vertreten, dass es kein gesetzliches Tätigkeitsverbot gibt und der Arbeitnehmer vorerst weiter beschäftigt werden darf. 

Verlieren Ungeimpfte oder nicht genesene Personen ab dem 15.3.2022 ihren Vergütungsanspruch?

Auch diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. Aber eins ist sicher: Wenn das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausdrücklich anordnet, entfällt der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer!


Gibt es für das Homeoffice auch eine Impfpflicht?

Nein!  Für die einrichtungsbezogene Impflicht ist lediglich von Bedeutung, ob die Mitarbeiter in den betroffenen Einrichtungen tätig werden und somit Kontakt zu den vulnerablen Personen haben. Denn nur so können sie ein Risiko darstellen. Mitarbeitende im Außendienst oder Homeoffice, die außerhalb der Einrichtungen beschäftigt werden, müssen den Nachweis nicht erbringen. Soweit möglich und zumutbar muss der Arbeitgeber Homeoffice ermöglichen. 

Anders ist die Rechtslage für Pharmareferenten zu beurteilen. Das sind Außendienstmitarbeiter von Pharmaunternehmen, die aber in den betroffenen Einrichtungen tätig werden. HIer kommt es auf den Dauer und den Umfang der Tätigkeit an. 

Darf der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, wenn sich diese Personen nicht impfen lassen?

Dies ist individuell zu prüfen. In Betracht käme eine personenbedingte Kündigung. Ob diese rechtswirksam wäre, ist derzeit schwierig zu beurteilen. Insbesondere gibt es hierzu auch noch keine Rechtsprechung. 

Der Gang zum Anwalt lohnt sich. Aber nicht vergessen: 3-Wochen-Frist beachten! 


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