Impfpassfälschung?darf die Apotheke mich bei der Polizei anzeigen? wie ist damit umzugehen?

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Sehr geehrte Leser und Leserinnen,


die Strafverfolgungsbehörden treten neuerdings immer häufiger auf den Plan, wenn es denn um Impfpassfälschungen geht. 


Gleichwohl es verlockend sein mag, sich einen gefälschten Impfpass zuzulegen, so muss dringend auf die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung hingewiesen werden.


Wurden Strafverfahren bis in den Herbst 2021 mangels ausreichend konkretisierter Vorschriften oftmals eingestellt, so drohen nach der Gesetzesnovelle vom 24.11.2021 nunmehr rechtlich haltbare Strafen:


Zwischenzeitlich sind Urteile von verschiedenen Amtsgerichten veröffentlicht worden, wobei den Verurteilten zur Last gelegt wurde, mithilfe eines gefälschte Impfpasses in einer Apotheke ein gültiges digitales impfzertifikat zu erhalten.


Die Apotheken stellen mithilfe neuer Testmethoden nunmehr leichter fest, ob die in  den Impfpässen hinterlegten Chargennummern echt oder gefälscht sind. Wird dies dann der Polizei gemeldet, so ist man Beschuldigter eines Strafverfahrens.


Die immer noch offene Frage, ob Apotheken hier die ihnen auferlegte Schweigepflicht verletzen dürfen und etwaige Auffälligkeiten zur Anzeige bringen dürfen, ist mehr als umstritten, vereinzelte Meinungen gehen hierbei davon aus, dass Apotheken dies dürfen, andere Stimmen gehen hier von einem Bruch der Verschwiegenheitspflicht aus, so dass etwaig hieraus gewonnenen Erkenntnisse durch die Strafverfolgungsbehörden u.U. nicht verwertet werden dürfen.


Eine abschreckende Wirung mag das Urteil des AG Landstuhl  Urt. v. 25.01.2022 – 2 Cs 4106 Js 15848/21  verbreiten, welches davon ausgeht, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch Impfpassfälschungen vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 34 StGB - rechtfertigender Notstand - gegeben sind;  allerdings ist die Frage, ob und inwieweit der § 34 StGB den Bruch der Verschwiegenheitspflicht in den vorliegenden Fällen rechtfertigt nachwievor höchstrichterlich ungeklärt und bleibt strittig.


Im Hinblick auf die noch offenen strittigen Fragen bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die obergerichtliche Rechtsprechung die sich stellenden Fragen einordnen wird.


Bis dahin bleibt anzuraten unverzüglich anwaltliche Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen.





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