Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger? was ist besser? wann "gibt" es einen Pflichtverteidiger?

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Sehr geehrte Rechtssuchende, 

wir erhalten immer wieder die Anfragen, 


- bekomme ich einen Pflichtverteidiger? wenn nein,  warum nicht?

-ist ein Pflichtvertdiger "schlechter" als ein selbst bezahlter Wahlverteidiger?

Diese beiden Fragen möchte ich an dieser Stelle in gebotener Kürze erläutern:

was ist eigentlich ein Pflichtverteidiger?

Einen Pflichtverteidiger gibt es unter gewissen, rechtlichen Voraussetzungen  - auf alle Voraussetzungen soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden, Hauptfälle sind strafrechtliche Vorwürfe, die einen Verbrechenstatbestand beinhalten oder Fälle einer offenen Bewährung/drohender Bewährungswiderruf.

§ 140 StPO Notwendige Verteidigung                                

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet; 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist; 5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; 6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; 7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; 9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; 10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint; 11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.


Entweder  der strafrechtlich verfolgten Person ein Pflichtverteidiger durch das Gericht beigeordnet - oder der Beschuldigten person wird aufgegegeben, einen Pflichtverteidiger zu benennen, dieser wird einem - sofern die Voraussetzungen vorliegen - durch das Gericht beigeordnet. Dies hat denn Vorteil, dass man sich einen Anwalt seines Vertrauens beiordnen lassen kann. Sofern man keinen eigenen Anwalt benennt wird das Gericht einen Verteidiger nach Wahl des Gerichts, meistens einen spezialisiteren Fachanwalt für Strafrecht ausuchen.

Der Pflichtverteidiger wird dann die entsprechenden Aufgaben eines Strafverteidigers übernehmen. 

Sofern ein Pflichtverteidiger seine Aufgabe ernst und gewissenhaft erledigt wird sich in der Ausübung seiner Tätigkeit kein Unterscheid zu der Tätigkeit eines Wahlverteidigers feststellen lassen.

Die Vergütung des Pflichtverteidigers ist über die Staatskasse gesichert;

es gibt daher keine Antwort, ob es besser ist, einen Wahlverteidger zu nehmen, oder einen Pflichtverteidiger - der Rechtsanwalt ist in beiden Fällen dazu verpflichtet, beste Leistung zu erbringen.


Es wird der beschuldigten Person jedoch grundlegend angeraten, sich frühzeitig an einen Spezialisten Für Strafverteidigungen, einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, so das gesichert ist, dass man für den Fall der Beiordnung auch den Rechtsanwalt "bekommt", den man auch will.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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