Impfung des gemeinsamen Kindes auch gegen den Willen eines Elternteils

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Nach einer Trennung kann es zu Streitigkeiten über das Wohl des gemeinsamen Kindes kommen, insbesondere in Bezug auf Schutzimpfungen. Während einige Elternteile Impfungen aus Sorge vor gesundheitlichen Risiken ablehnen, sehen andere sie als essenziell zum Schutz vor Krankheiten an. In einem vom BGH behandelten Fall stritten sich getrennte Eltern über die Impfung ihrer Tochter. Der Vater befürwortete die Impfung, während die Mutter diese ablehnte, um nicht die Pharmaindustrie zu unterstützen. Das Gericht entschied gemäß § 1628 S.1 BGB und unter Berücksichtigung der Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission, dass die Haltung des Vaters das Kindeswohl am besten fördert, da diese Empfehlungen als medizinischer Standard gelten. In solchen Fällen ist es ratsam, die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen den anderen Elternteil mit einem Rechtsanwalt zu prüfen.

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Besonders nach einer Trennung kommt es häufig zum Streit um das Wohl eines gemeinsamen Kindes. Geht es um eine vorsorgliche Schutzimpfung, scheiden sich häufig bei den Eltern und auch bei vielen anderen die Geister: Die einen sehen in einer Impfung ein zu großes gesundheitliches Risiko und befürchten Impfschäden, die anderen halten sie für unbedingt notwendig, um vor allgemeinen Gesundheitsgefahren wie Tetanus, Masern, Mumps und Röteln ausreichend geschützt zu sein.

Maßstab der Entscheidung ist wichtig

Wer setzt sich nun durch? Es steht Meinung gegen Meinung. Es liegt fast auf der Hand, dass in solchen Situationen nicht selten Gerichte angerufen werden, damit dieser Streit juristisch entschieden wird. So auch in dem Fall, mit dem sich der BGH nun zu beschäftigen hatte. Ein Paar hatte sich getrennt, der Vater wollte die gemeinsame Tochter impfen lassen. Die Mutter lehnte jedoch die Impfung mit der Begründung ab, dass sie nicht die Lobby der Pharmakonzerne unterstützen wolle. In der Folge beantragten die Eltern, die beide sorgeberechtigt waren, die alleinige Gesundheitssorge für ihre Tochter. Wer in solchen Fällen Recht bekommt, hängt im Allgemeinen davon ab, welche Entscheidung für das Wohl des Kindes am besten ist. Was für das Kind objektiv tatsächlich am besten ist, entscheidet gem. § 1628 S.1 BGB dann das Familiengericht.

BGH sieht Impfempfehlungen als medizinischen Standard an

Der BGH entschied, dass der Standpunkt des Vaters das Wohl des gemeinsamen Kindes insgesamt bestmöglich fördert. Die Richter des XII. Zivilsenats beriefen sich dabei auf die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) und führten aus, dass diese Empfehlungen mittlerweile als medizinischer Standard gelten. Für Impfrisiken, wie sie die Mutter unter anderem befürchtete, gäbe es in diesem konkreten Fall keine Anhaltspunkte, so der Beschluss des BGH.

Ansprüche gegen (Ex-) Partner durchsetzen

Wenn man sich mit seinem (Ex-) Partner nicht über die weitere Vorgehensweise mit dem gemeinsamen Kind einigen kann, ist es oftmals ratsam, mit einem Rechtsanwalt zusammen etwaige Ansprüche gegen den anderen Elternteil zu prüfen und auf ihre Durchsetzbarkeit zu untersuchen. Gerade weil das Wohl eines Kindes so bedeutend ist, sollten derartige Forderungen mit einem Experten für Familienrecht besprochen und umgesetzt werden. Für diesen und auch andere Fällestehe ich gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie direkt einen Termin oder schreiben Sie uns zunächst im Internet über meine Online-Beratung oder hier bei anwalt.de.

Oliver Schöning

Rechtsanwalt

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