In die erste eigene Wohnung ziehen – rechtliche Checkliste

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Manche denken gar nicht daran, bei den Eltern auszuziehen, andere können es gar nicht erwarten, in die erste eigene Wohnung zu ziehen. Wer jedoch auswärts studiert oder eine Ausbildung absolviert, kann nicht anders. Eltern müssen sich dann oft mit der Herausforderung auseinandersetzen, ob und inwieweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind. Was Sie zur Unterhaltspflicht wissen sollten, empfohlenen Versicherungen, dem Kindergeld und dazu, wer überhaupt auf Basis wessen Bürgschaft ab welchem Alter alleine wohnen darf.

Muss ein volljähriges Kind zu Hause wohnen bleiben?

Wohnt Ihr Kind im „Hotel Mama/Papa“, dürfen Sie bestimmen, dass der Unterhalt in Form von Kost und Logis gewährt wird. Außerdem steht dem Kind ein Taschengeld zu. Das Recht des volljährigen Kindes auf freie Selbstbestimmung tritt hinter Ihr elterliches Bestimmungsrecht zurück, da Ihre finanziellen Interessen als Elternteil Vorrang genießen.

Auch dem volljährigen Kind ist es grundsätzlich zumutbar, in der Wohnung der Eltern oder des unterhaltspflichtigen Elternteils zu leben, sofern dort die Platzverhältnisse ausreichend sind. Will das Kind ohne nachvollziehbare Gründe eine erste eigene Wohnung beziehen, brauchen Sie ihm keinen Unterhalt zu zahlen. Die Interessen des Kindes sind nicht gewichtiger einzustufen als Ihre wirtschaftlichen Belange. Vor allem, wenn Sie finanziell genau rechnen müssen, muss das Kind Rücksicht auf Ihre wirtschaftliche Situation nehmen (OLG Brandenburg, Urteil vom 15.3.2017, Az. 9 WF 288/17).

Wann darf das Kind eine eigene Wohnung beziehen?

Will das Kind jedoch zu Hause ausziehen, müssen Sie auf die Interessen des Kindes die „gebotene Rücksicht“ nehmen (§ 1612 Abs. II BGB). Diese Rücksicht ist „geboten“, wenn das Kind nachvollziehbare Interessen hat, die elterliche Wohnung zu verlassen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Ausbildungsort oder der dem Kind zugewiesene Studienplatz so weit von zu Hause entfernt ist, dass es dem Kind nicht zuzumuten ist, hin- und herzupendeln. Dann hat auch ein zum Beispiel 16-jähriges Kind Anspruch auf Barunterhalt.

Im Übrigen sind Sie ohnehin verpflichtet, Ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen, die seinen Neigungen und Interessen entspricht. Sie haben nicht das Recht, Ihrem Kind eine Ihnen genehme Ausbildung vorzuschreiben. Die Grenze Ihrer Unterhaltspflicht beginnt dort, wo das Kind offensichtlich

  • planlos studiert,
  • ein Bummelstudium absolviert
  • oder eine Zweitausbildung beginnt, die nicht im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung steht.

Eine Grenze besteht auch dort, wo es Ihnen aufgrund Ihres Alters oder begrenzter finanzieller Mittel wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, Unterhalt oder Unterhalt in der vorgegebenen Höhe zu bezahlen.

Wer unterschreibt den Mietvertrag für die erste eigene Wohnung?

Ist das Kind volljährig, ist es voll geschäftsfähig. Also kann es auch den Mietvertrag selbst unterschreiben. Würden Sie den Mietvertrag als Elternteil unterschreiben, würden Sie sich selbst mietvertraglich verpflichten, sofern Sie sich nicht ausdrücklich als Vertreter Ihres Kindes bezeichnen. Insoweit ist es besser, dass das Kind den Mietvertrag unterschreibt und damit Verantwortung für sich selbst übernimmt.

Sofern das Kind die erste eigene Wohnung mit einem Freund oder einer Freundin bezieht, ist zu überlegen, ob auch der Zweitbewohner sich mietvertraglich verpflichtet und den Mietvertrag mitunterschreibt. Dann sind beide Partner Partei des Mietvertrages. Unterschreibt nur einer den Mietvertrag, besteht der Vorteil, dass diese Person auch alleine über das Schicksal des Mietverhältnisses entscheiden kann und nicht auf die Zustimmung des Partners angewiesen ist.

Vorsicht ist geboten, wenn das Kind in einer Wohngemeinschaft einzieht. Hier ist abzuklären, wer der Hauptmieter ist und wer als Untermieter einzieht. Es empfiehlt sich, die Rechte und Pflichten in einer mietvertraglichen Vereinbarung genau festzuschreiben. Vor allem geht es darum abzuklären, was passiert, wenn der Hauptmieter die Wohngemeinschaft verlässt und wer das Mietverhältnis in welcher Form fortführt.

Mietbürgschaft fürs Kind und SCHUFA-Auskunft

Vermieter sind daran interessiert, dass der Mieter zahlungskräftig ist. Sie prüfen gerne die Bonität des Mietinteressenten. Sofern ein Kind noch kein eigenes Einkommen hat, wird der Bezug von BAföG nicht unbedingt genügen. Vermieter verlangen daher gerne eine Bürgschaft der Eltern oder eines Elternteils. Es ist Ihre persönliche Entscheidung, ob Sie die Bürgschaft übernehmen. Bürgen Sie, stehen Sie gegenüber dem Vermieter in der Zahlungspflicht, wenn das Kind die Mieten nicht zahlt.

Die Bürgschaft ist regelmäßig von der Kaution zu unterscheiden. Die Kaution zielt darauf ab, eventuelle Schäden an der Wohnung abzudecken, während die Bürgschaft die Zahlung der Mieten gewährleisten soll.

Hilfreich kann es sein, wenn das Kind eine SCHUFA-Eigenauskunft zieht, aus der sich ergibt, ob in der SCHUFA negative Merkmale eingetragen sind. Jeder Bürger hat übrigens Anspruch darauf, einmal im Jahr gebührenfrei eine Eigenauskunft (Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO) zu erhalten. Die Auskunft wird per Post übersandt. Die Bearbeitungszeit dauert bis zu sechs Wochen.

Wie viel Unterhalt steht dem Kind in der eigenen Wohnung zu?

Lebt das Kind aus guten Gründen in einer eigenen Wohnung, bleiben Sie dem Kind unterhaltspflichtig, zumindest solange es sich in der Ausbildungsphase befindet. Auswärts wohnende Studenten erhalten 930 EUR Unterhalt von den Eltern. Der Betrag ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Mit diesem Betrag muss das Kind auch die Kosten für die eigene Wohnung bezahlen. Zwangsläufig kann es nur eine Wohnung beziehen, die es mit diesem Geld finanzieren kann.

Praxistipp: BAföG ist Pflicht

Hat das Kind Anspruch auf BAföG, muss es BAföG beantragen und in Anspruch nehmen. Die Pflicht besteht auch dann, wenn die staatliche Ausbildungsförderung nur als Darlehen gewährt wird. BAföG reduziert den Unterhaltsanspruch und ist als Einkommen des Kindes auf dessen Unterhalt anzurechnen. Als Elternteil dürfen Sie verlangen, dass Ihr Kind vorrangig BAföG in Anspruch nimmt und Ihre wirtschaftlichen Ressourcen schont.

Was ist mit dem Kindergeld?

Eltern haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld wird beim volljährigen Kind in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Erhalten Sie also für Ihr Kind 250 EUR Kindergeld, beträgt der Unterhaltsanspruch nur noch 680 EUR.

Muss das Kind eigenes Geld verdienen?

Solange sich Ihr Kind in der Ausbildung befindet, braucht es kein eigenes Geld zu verdienen. Es soll sich voll auf seine Ausbildung konzentrieren können. Soweit das Kind nur während der Semesterferien gelegentlich arbeitet, sind die Einkünfte nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Anders ist es, wenn das Kind geringfügig beschäftigt ist. Es handelt sich dann nicht mehr um eine nur gelegentliche Erwerbstätigkeit, mit der Konsequenz, dass nach Abzug einer Aufwendungspauschale in Höhe von 100 EUR das Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist. Auch die Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden in der Lehre ist nach Abzug einer Ausbildungspauschale von 100 € auf den Unterhalt anzurechnen.

Welche Versicherungen benötigt Ihr Kind?

Der wichtigste Versicherungsschutz ist die Krankenversicherung.

Gesetzliche Krankenversicherung

  • Kinder sind bis zum 18. Lebensjahr in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
  • Die Zeit verlängert sich bis zum 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist und
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn es eine Ausbildung oder ein Studium absolviert.

Wird die Ausbildung unterbrochen, ist eine Verlängerung um weitere zwölf Monate möglich. Kinder, die sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen können, bleiben unbegrenzt familienversichert.

Erreicht das Kind das 25. Lebensjahr, muss es sich eigenständig versichern. Solange das Kind studiert, bieten die Krankenversicherer kostengünstige Studententarife an.

Private Krankenversicherung

Eine Alternative kann man darin bestehen, dass sich das Kind privat krankenversichert. Auch wenn es dadurch zumindest in jungen Lebensjahren wahrscheinlich Beiträge einspart, kommt es auf eine Abwägung an, ob der Abschluss einer privaten Krankenversicherung im Hinblick auf die Lebenszeit und die vielfach festzustellenden Prämienerhöhungen eine wirklich sinnvolle Option darstellt.

Haftpflichtversicherung

Gleichfalls wichtig ist die Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Versicherungsnehmer gegenüber Dritten verursacht. Ihr Kind ist mindestens bis zum 18. Lebensjahr in Ihrer Haftpflichtversicherung mitversichert. Ältere Kinder sind gleichfalls mitversichert, sofern sie unverheiratet sind und sich in der Schulausbildung oder Berufsausbildung befinden. Auf das Alter kommt es nicht an.

Solange das Kind auf einen Studienplatz wartet oder nach der Berufsausbildung längere Zeit auf Jobsuche ist, besteht der Versicherungsschutz meist bis zu einem Jahr fort. Schließt das Kind das Studium ab oder beginnt nach der Lehre eine weitere Berufsausbildung, wird eine eigene Haftpflichtversicherung erforderlich.

Neuer Lebensabschnitt, neue Form der Unterstützung - Unterhalt berechnen lassen durch iurFRIEND

Das Unterhaltsrecht von Eltern erweist sich oft als Gratwanderung zwischen der finanziellen Verantwortung der Eltern für das Kind und dem Interesse des Kindes, eigene Lebensziele zu verwirklichen. Sie könnten den Standpunkt vertreten, dass das Kind auch Verantwortung übernehmen muss, wenn es eine erste eigene Wohnung beziehen will. Dann müssen Sie jedoch wissen, welche finanzielle Unterstützung Sie ihm trotzdem noch zu Gute kommen lassen müssen.

Der Regelsatz für auswärtig wohnende Studierende ist fest und wird mit Änderung der Düsseldorfer Tabelle regelmäßig neu ausgegeben. Dies und ein Eintritt des Kindes in die Volljährigkeit können für Unsicherheit sorgen, wie hoch denn nun der Anspruch auf Unterhalt sei. Insbesondere, wenn die Eltern getrennt leben oder eine Behörde die Berechnung vorgelegt bekommen will, benötigt man dann doch eine exakte und rechtssichere Ausfertigung.

Die Unterhaltsberechnungen von iurFRIEND entsprechen genau diesen Wünschen, und sind daneben noch äußerst kostentransparent und preiswert. Auf unserer Webseite können Sie online das Unterhaltsformular ausfüllen, verpflichten sich aber dadurch noch zu keiner Zahlung. Erst wenn Sie mit dem von uns im Anschluss an Sie übermittelten Preismodell zufrieden sind, fangen wir mit unserer Leistung an.

Hier finden Sie die URL zum Unterhaltsformular:

Wir freuen uns - dort wie hier - über Ihre Kontaktaufnahme!

Foto(s): iurFRIEND

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