In welchem Umfang kann der Verkäufer die Haftung für Fehler und Mängel eines Gebrauchtwagens ausschließen?

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Immer mehr Menschen entscheiden sich bei einem Autokauf für einen Gebrauchtwagen. Bei Gebrauchtwagen besteht jedoch im Vergleich zu einem Neuwagen eher das Risiko, dass diese fehler- oder mangelbehaftet sind. Grundsätzlich stehen dem Käufer im Falle eines Mangels verschiedene Ansprüche zur Mängelbeseitigung zu. Häufig versuchen jedoch Verkäufer, diese Gewährleistungsrechte durch einen Ausschluss zu umgehen. Zu unterscheiden ist ein Ausschluss durch einen Unternehmer als Verkäufer oder einer Privatperson auf Veräußererseite.

Gewerbliche Gebrauchtwagenhändler dürfen Gewährleistungsrechte nicht ausschließen. Für sie gilt grundsätzlich, dass sie in einem Zeitraum von zwei Jahren für die Gebrauchtwagen haften. Dieser Zeitraum kann jedoch auf ein Jahr verkürzt werden. Für Kaufverträge, die seit dem 01.01.2022 geschlossen sind, darf dies jedoch nicht mehr im Rahmen einer AGB-Klausel geschehen. Vielmehr ist eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung darüber zu treffen.

Auch AGB-Klauseln zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist in Kaufverträgen, die vor dem 01.01.2022 geschlossen worden sind, werden häufig den gesetzgeberischen Anforderungen nicht gerecht. Die etwaige Fehlerhaftigkeit führt dann zur Unwirksamkeit der Klausel über die verkürzte Gewährleistungsfrist (BGH, Urteil vom 29.05.2013Az. VIII ZR 174/12).

Gewährleistungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Bei Kaufverträgen ab dem 01.01.2022 gilt für ein Jahr lang die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Der Verkäufer muss in diesen Fällen die gesetzliche Vermutung widerlegen. Allerdings erfasst die Haftung des Händlers nicht jeden Schaden, denn „normale“ Gebrauchsspuren und gewöhnlich zu erwartenden Verschleiß muss der Käufer hinnehmen. Nicht jeder Defekt ist also ein Sachmangel im Rechtssinne.

Im Gegensatz zu einem Gebrauchtwagenkauf von einem Händler ist der Kauf von Privaten häufig günstiger. Dabei sollte jedoch stets Vorsicht geboten sein, da Käufer in diesen Fällen in der Regel weniger abgesichert sind. Es ist zudem ratsam sich vor dem Termin ausgiebig über das Fahrzeug zu informieren sowie über mögliche Schwachstellen des Fahrzeugs.

Bei einem Privatkauf kann der Verkäufer nämlich ohne Weiteres jegliche Gewährleistung ausschließen. Dies muss ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten werden. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist liegt dann vor, wenn der Verkäufer den Mangel kannte, ihn kennen konnte und absichtlich verschwieg. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfordert dabei nicht ein von betrügerischer Absicht getragenes Verhalten, sondern es genügt ein bedingter Vorsatz im Sinne eines „Für-Möglich-Haltens“ und „In-Kauf-Nehmens“, mit dem kein moralisches Unwert-Urteil befunden sein muss.

Auch müssen private Verkäufer bestimmte gesetzliche Grundlagen bei einem Haftungsausschluss beachten. Insbesondere kann aufgrund einer AGB- Prüfung der Ausschluss unwirksam sein. AGB Klauseln, die einen Haftungsausschluss für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden enthalten, sind unwirksam, §§ 309 Nr. 7 a) und b) (BGH, Urteil vom 04. 02.2015, Az. VIII ZR 26/14).

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.  

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