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Inanspruchnahme der Mietkaution bei laufendem Mietverhältnis unzulässig

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Im nachfolgenden Fall hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinanderzusetzen, ob eine entsprechende Klausel im Mietvertrag zur vorzeitigen Verwendung der Kaution durch den Vermieter bei noch bestehendem Mietverhältnis rechtens ist.

Diese Vereinbarung lautete wie folgt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen ..."

Im ausgeurteilten Fall hinterlegte die Klägerin eine Mietsicherheit in Höhe von 1.400 € und minderte zu einem späteren Zeitpunkt die Miete. Daraufhin griff der Vermieter auf die hinterlegte Kaution der Mieterin während des bestehenden Mietverhältnisses zu. Die Mieterin klagte auf Rückführung des Betrages auf das Kautionskonto zu insolvenzsicheren Bedingungen.

Die Klage der Mieterin vor dem Amtsgericht hatte Erfolg, das Berufungsgericht wies die Berufung des Vermieters zurück. Der Vermieter trat daraufhin bis vor den Bundesgerichtshof, welcher entschied, dass die Inanspruchnahme der Mietsicherheit während des bestehenden Mietverhältnisses unzulässig ist. Der Vermieter habe entgegen des § 551 Abs. 3, Satz 3 BGB gehandelt und die Kaution nicht insolvenzsicher behandelt. Im Falle der vorzeitigen Befriedigung aus der Kaution könne eine Rückzahlung des vollen Kautionsguthabens im Falle der Insolvenz des Vermieters nicht sichergestellt werden.

Quelle: Urteil des BGH vom 7.5.14, VIII ZR 234/13


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