Infinus AG, Future Business KG: Insolvenzplan kann pünktliche Zahlung der Quote sichern

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Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen Verantwortliche flankieren die Forderungen in den Insolvenzverfahren der Future Business KG aA und den anderen Gesellschaften rund um die Infinus-Gruppe. 

Nach einer Information des Gemeinsamen Vertreters der Gläubiger der Orderschuldverschreibungen in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der der Future Business KG aA (AG Dresden, Az.: 532 IN 2257/13) habe sich die Fubus/Infinus-Unternehmensgruppe nach dem Bilanzstand 31.12.2012 mehr als 580 Mio. Euro bei Kapitalanlegern geliehen. 

Die Bestellung des Gemeinsamen Vertreters soll der Vereinfachung der Abwicklung dienen. Er vertritt die Anleger gegenüber dem Insolvenzverwalter durch die Abgabe von Erklärungen etc., aber nicht anwaltlich gegenüber Dritten wegen weitergehender Ansprüche aus wertpapierrechtlicher Materie. Auf der ersten Gläubigerversammlung muss seine Wahl bestätigt werden bzw. eine Neuwahl erfolgen. Bezahlt wird er aus der Masse. Auch der Verzicht auf den Gemeinsamen Vertreter kann beschlossen werden. 

Im Grunde scheint sich das ursprüngliche Gerücht einer Quote von ca. 70 % zu bestätigen, wenn die Planungen stimmen. Die Bildzeitung hatte gemeldet, dass derartige Verfahren bis zu zehn Jahre dauern könnten. Kritisiert wurde damit zu Recht, dass enorme Massesummen einfach nicht ausgezahlt werden müssen und jahrelang gehortet werden dürfen, ohne dass das Insolvenzgericht eingreifen könnte. Vor Abschluss des letzten Prozesses muss der Verwalter nichts auszahlen. Dieses kann lange dauern. In Großverfahren wie vorliegend ist dieses Risiko nicht nur theoretisch. 

Dagegen hülfe ein Instrument: Ein Insolvenzplan mit kategorischen Zahlungsfristen für die Anleger von etwa sechs Monaten. Ebenfalls wäre in einem solchen Plan zu sichern, dass die Anleger nicht erneut zur Kasse gebeten werden wegen erhaltener Zahlungen (Stichwort: „Anfechtung"). Auch diese Meldung aus der Bildzeitung ist leider realistisch. Bedroht ist jeder, der gutgläubig ist. Dieses zeigen alle möglichen Prozesse wegen angeblicher Nachschüsse, Rückforderungen von Ausschüttungen, angeblicher Darlehen und ähnliche Forderungen gegen Anleger. Gegen die Insolvenzanfechtungen hilft nur ein klares Verbot innerhalb eines Insolvenzplanes. Nur auf der ersten Gläubigerversammlung kann der Verwalter abgewählt werden, sonst nicht. 

Ein derartiger Insolvenzplan muss vom Insolvenzrichter geprüft werden. Wegen der Versteuerung des Sanierungsgewinnes wären noch Verzichtserklärungen von Finanzamt und Kommune erforderlich. 

In einem Insolvenzplan dürfen die Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als in der Regelinsolvenz. 

Mit wenigen Worten ließen sich segensreiche Lösungen gestalten. Durch die rechtzeitige öffentliche Debatte ist die Schaffung eines Insolvenzplanes im Interesse der Anleger möglich. Der Plan sollte vor und nicht nach der Abstimmung erörtert werden. Nach der Abstimmung ist es zu spät. Schon Tacitus beklagte, dass viele guten Rat gaben, aber nur wenige zur Tat schritten. 

Daneben gibt es Gläubiger, die 100 % aus dem Insolvenzverfahren zurückerhalten möchten. Ein erster Schritt auf dem richtigen Weg bestände in der ergänzenden Anmeldung der Forderung aus abgesondertem Recht. Denn für die Ansprüche bestanden zum einen Sicherheiten, zum anderen Versicherungen. In beiden Fällen können bei korrekter rechtlicher Sichtweise 100 % für den Anleger herausschauen. Was Ansprüche aus abgesondertem Recht sind, ist nicht unumstritten. 

Weitere Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche könnten geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, wer komplexe Graumarktprodukte entwickeln kann, ist mit der Herstellung der erforderlichen Sicherungen nicht überfordert. Über das Fehlen einer derartigen optimalen Sicherungsstruktur waren die Anleger nicht hinreichend deutlich informiert worden. 

Die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, führt bundesweit die meisten Prozesse für Anleger wegen Schuldverschreibungen mit einem speziellen Schwerpunkt in Dresden. Eine Interessengemeinschaft, in der sich alle über ihre Rechte unverbindlich und kostenfrei informieren können, ist die geeignete Plattform. Die Interessengemeinschaft Infinus AG wird durch die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vertreten. Geschädigte können sich unter der Telefonnummer 0421/321121 oder bei dem 24-h-Dienst unter 01724107745 melden.



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