Infinus und Future Business KG: Versicherungsrechtliche Haftungszurechnung und Entschädigungsfrage

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Was ist, wenn jemand vermittelte, ohne gebundener Agent nach § 2 Abs. 10 KWG zu sein? Hier gibt es Lösungen. Als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB dürften nicht nur Angestellte gelten, sondern die Gesamtheit der Personen, der sich der Geschäftsherr bedient. In versicherungsrechtlicher Hinsicht besteht das zu lösende Problem der Haftung von Hilfspersonen des jeweiligen registrierten Vermittlers nach § 2 Abs.10 KWG. Diese Hilfspersonen sind ebenfalls als Erfüllungsgehilfen des Geschäftsherrn dann zu erachten, wenn dieser mit deren „Heranziehung" auch stillschweigend einverstanden gewesen war.

Es dürfte im Einzelfall eine durch die Versicherung geschützte Haftungszurechnung auch dann erfolgen können, wenn man für diese Person weder eine Haftung übernommen noch diese Person wissentlich eingeschaltet hätte. Die Haftungszurechnung würde dann nicht über § 2, Abs. 10 KWG, sondern über § 278 BGB erfolgen. Grundlage für die Haftung wäre ein fahrlässiges Organisationsverschulden aus der Verletzung von Aufsichtspflichten durch den Prinzipal.

Als Anspruchsgrundlage kämen Aufklärungspflichtverletzungen Betracht. Die Rechtsprechung verlangt eine anleger- und anlagegerechte Aufklärung. Beide Bereiche müssen daher berücksichtigt werden.

Hiernach käme eine Eintrittspflicht der Versicherung des Haftungsdaches auch für Personen in Betracht, die keine gebundenen Agenten waren, sondern diesen nur zuarbeiteten.

Entschädigungsanspruch bei Vertragsverletzungen

In Bezug auf die fragliche Entschädigungsverpflichtung durch die EdW und die Eintrittspflicht von Versicherungen wird einiges manchmal unzulässig vermischt. Es besteht der Irrtum, dass es bei Schuldverschreibungen überhaupt nichts gäbe.

Zu den Einlagen zählen nach dem EAEG auch Forderungen gegen das Institut, aber nicht Schuldverschreibungen, § 1 Abs. 2 EAEG. Es handelt sich hierbei aber nur um die Definition des Einlagenbegriffs. Sie sagt über Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nichts aus.

Einschlägig ist vielmehr § 1 Abs. 4 EAEG: „Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, dessen Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden."

§ 1 Abs. 4 EAEG enthält damit einen beispielhaften Anspruchskatalog, der nicht abschließend zu sehen ist. Dieses ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 5. November 2013 - XI ZR 13/13, wonach für reine Handelsverluste kein Ausgleich geschuldet sei, aber: „Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bezweckt gerade auch den Schutz des Anlegers vor solchen Vertragsverletzungen eines Instituts, die den Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der eingezahlten, aber vertragswidrig verwendeten Gelder vereiteln."

Nach der Rechtsprechung dürfte die Entschädigungspflicht weiter gefasst sein. Hiernach kommt es im Einzelfall auf solche Vertragsverletzungen an, die geeignet gewesen waren, den Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der eingezahlten, aber vertragswidrig verwendeten Gelder zu vereiteln. Dazu kann auch eine irrige falsche Aufklärung gehören. Eine derartige verbraucherfreundliche Sicht kann der Harmonisierung eines EU-weiten Investorenschutzes zum Nutzen gereichen.

Hinzu tritt, dass bei den Vorgängen um die Infinus von einer wirtschaftlichen Identität von Emittentin und dem EAEG-pflichtigen Finanzinstitut auszugehen sein dürften.

Im Hypozentrum des Geschehens dürfte aber derzeit die Feststellung der Vermögenswerte stehen, die als Quote ausgeschüttet werden sollen. Das entsprechende Gutachten soll Ende Februar fertig sein.

Eine Interessengemeinschaft, in der sich alle über ihre Rechte unverbindlich und kostenfrei unterrichten können, ist die geeignete Plattform. Die Interessengemeinschaft Infinus AG wird durch die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vertreten. Geschädigte können sich unter der Telefonnummer 0421/321121 oder bei dem 24-h-Dienst unter 01724107745 melden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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