Informationsansprüche im Vollstreckungsverfahren – Erweiterung der Gläubigerrechte?

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Herausgabepflicht der Kontoauszüge bei Vollstreckung in Ansprüche des Schuldners gegen die Bank

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.02.2012 (VII ZB 49/10) entschieden, dass in einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um die Pfändung positiver Salden bzw. eines Kredits handelt. Diese Anordnung stellt keine unzulässige „Ausforschungspfändung“ dar. Das Schutzinteresse des Gläubigers wird weit ausgelegt. Der Anspruch auf Information ist gesetzlich normiert (§ 836 Abs.3 S.1 ZPO). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient der Beschaffung von Informationen, um eine Pfändungsmaßnahme effektiv durchsetzen zu können. Dennoch kann der Schuldner stets das Recht auf Geheimhaltung und informationelle Selbstbestimmung bezüglich der Informationen aus Kontoauszügen einwenden.

Ausweitung des Informationsanspruches? - Praktische Bedeutung für die Rechtspraxis

beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss handelt es sich um eine beliebte Vollstreckungsform. Der Bundesgerichtshof hat die Reichweite des Auskunftsanspruchs für die Konto- und Saldenpfändung deutlich klargestellt (§ 836 Abs.3 S.1 ZPO). Es ist zu erwarten, dass die Herausgabe von Kontoauszügen verstärkt zum Gegenstand von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wird. Betroffene Schuldner müssen die Herausgabepflicht allerdings nicht uneingeschränkt hinnehmen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich aus den Kontounterlagen vertrauliche Informationen wie z.B. Geschäftsbeziehungen zu Dritten, ergeben. Dann hat der Schuldner die Möglichkeit, die Herausgabe der Kontoauszüge unter Berufung auf die Verletzung des Rechts zur informationellen Selbstbestimmung zeitlich hinauszuzögern (§ 765a ZPO).

Die Entscheidung ist für die alltägliche Vollstreckungspraxis bedeutsam. Kleinunternehmer und Privatleute sollten den Inhalt eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genau überprüfen lassen. Ergibt sich anhand dieser Prüfung, dass mit der Herausgabepflicht der Kontoauszüge das Recht der informationellen Selbstbestimmung unterlaufen wird, sollte der Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt werden. Stellt sich bei gerichtlicher Prüfung heraus, dass die erlangten Informationen zu „weitreichend“ sind, wird die Herausgabe der Kontoauszüge im Einzelfall unterbunden.


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