Insolvente Thomas Cook: Reicht das Geld der Versicherung für alle? Muss der Staat einspringen?

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Über die Insolvenz der Thomas Cook und deren Folgen haben wir bereits hier in einem Rechtstipp berichtet.

Es haben sich nun vermehrt verunsicherte Kunden an uns gewandt, welche eine Pauschalreise über Thomas Cook oder eine der Tochtergesellschaften (z. B. Neckermann oder Öger Tours) gebucht hatten. Hierbei ging es vermehrt um folgende Fragen:

„Wir haben eine Pauschalreise gebucht und befinden uns bereits im Urlaub und haben nun Probleme.“

Wer eine Pauschalreise gebucht hat und sich bereits im Urlaub befindet soll laut Thomas Cook seinen Urlaub ganz normal weiter fortsetzen können. So heißt es von Thomas Cook: „Für Gäste, die sich aktuell im Urlaub befinden, sind die Hotelaufenthalte, die Transfers und die Rückflüge im Rahmen der Pauschalreise gesichert.

Die betreffenden Hotels sehen dies ein wenig anders: Hier wird behauptet, dass Thomas Cook teilweise schon seit Juni keine Rechnung mehr gezahlt habe. Daher kommt es immer wieder vor, dass Urlauber vor Ort vom Hotel aufgefordert werden, selbst noch einmal zu bezahlen. Auch kam es schon vor, dass Urlauber von Hotels „vor die Tür gesetzt wurden.“

„Wir haben eine bevorstehende Reise gebucht und bereits (teilweise) gezahlt – was sollen wir nun tun?“

Hinsichtlich bevorstehender und bereits (teilweise) gezahlter Reisen teilt Thomas Cook mit, dass alle Reisen mit Abreisedatum bis einschließlich 31. Oktober 2019 nicht stattfinden werden. Für Reisen mit Abreisedatum ab November 2019 werde das weitere Vorgehen geprüft.

Wer eine Pauschalreise mit Thomas Cook oder einer der Tochtergesellschaften, wie z. B. Neckermann Reisen, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen, gebucht hat, kann sich in diesen Fällen an den sogenannten Sicherungsgeber wenden. Pauschalreisen in der EU müssen gegen Insolvenz abgesichert sein. Dies ist in einer EU-Richtlinie für Pauschalreisen geregelt, wonach alle Mitgliedsstaaten einen wirksamen Schutz für Kundengelder haben müssen. Im Falle von Thomas Cook ist dieser Sicherungsgeber die Zurich Versicherung. Diese wiederum hat einen Dienstleister mit der Abwicklung von Ansprüchen beauftragt: Die KAERA AG in Oberursel.

Klingt erstmal gut, allerdings hat sich Deutschland bei der Umsetzung der EU-Richtlinie für Pauschalreisen für eine sog. Versicherungslösung entschieden. Und hierbei ist die vorgesehene Versicherung auf 110 Millionen Euro beschränkt. Dies bedeutet konkret, dass diese Summe für alle entstandenen Schäden ausreichen muss. Wird diese Summe hingegen überschritten, dürften die Geschädigten von Ihrem Geld kaum etwas wiedersehen. Bedenkt man allein die Kosten der bisherigen Rückholaktionen gestrandeter Urlauber dürfte diese Summe bei Thomas Cook wohl bei weitem nicht ausreichen.

Was passiert, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Wir empfehlen jedem Geschädigten, die Ansprüche beim genannten Sicherungsgeber, der KAERA AG, anzumelden und zu hoffen, dass die Versicherung einspringt. Aber was passiert, wenn das Geld nicht für alle Urlauber reicht? Dann könnte die Thomas-Cook-Insolvenz ein Fall für die Staatshaftung werden: Die Bundesregierung hat die EU-Richtlinie nämlich schlecht umgesetzt, da kein wirksamer Schutz der Kundengelder besteht, wie es in der EU-Richtlinie gefordert wird. Geschädigte dürften deshalb wohl auch im Rahmen einer sog. Amtshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland klagen können.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie eine Pauschalreise über Thomas Cook oder eine Tochtergesellschaft gebucht haben und nun Probleme haben schreiben Sie uns einfach. Wir prüfen dann, wie wir Ihnen konkret helfen können. Bei einer Erstanfrage entstehen für sie keinerlei Kosten. Wenn wir Sie vertreten dürfen, übernehmen wir die komplette Kommunikation mit der Gegenseite, sodass Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen. 

Mithilfe einer eigenen Online-WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt also keine Rolle.

André Carl

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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