Insolvenzantrag der Wirecard AG! Sind Investoren und Kunden getäuscht worden?

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Der märchenhafte Aufstieg der Wirecard AG hat mit einem möglichen Betrugsfall in Form der Bilanzmanipulation und dem am 25.06.2020 bei dem Amtsgericht München eingeleiteten Insolvenzverfahren ein vorläufiges Ende gefunden. Die Aktie des DAX-Konzerns (ISIN: DE0007472060) erlebte in den letzten Wochen einen Kurssturz um mehr als 97 Prozent (Kurs 16.06.2020: 101,80 Euro; Kurs 25.06. 2020, 13:09 MESZ: 2,52 Euro). Investoren und Kunden des Zahlungsdienstleisters bangen nun um ihr Geld.

Der Gründer und langjährige Wirecard-Chef Markus Braun ist im Zuge des Bilanzskandals des Unternehmens vorübergehend festgenommen worden. Wie die Staatsanwaltschaft München mitteilte, hat Braun sich selbst gestellt. Am 23.06.2020 wurde der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der strafrechtliche Vorwurf der Ermittler lautet dahin, dass Braun die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen „durch vorgetäuschte Einnahmen aus Geschäften“ künstlich aufgebläht habe, um die Firma als „finanzkräftiger und für Investoren und attraktiver darzustellen“. Braun war am 19.06. 2020 mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als Vorstandsvorsitzender des Finanzdienstleisters zurückgetreten.

Drei Tage später hatte das Unternehmen erklärt, man gehe davon aus, dass eine zunächst als vermisst gemeldete Summe von 1,9 Milliarden Euro – ein Viertel der Konzernbilanzsumme – wahrscheinlich nie existiert hatte. Nach eigenen Angaben war das Unternehmen von externen Prüfern darauf hingewiesen worden, dass für den vorgenannten Betrag auf Treuhandkonten bei zwei asiatischen Banken keine Nachweise vorlägen. Es gebe Hinweise, dass ein Treuhänder „zu Täuschungszwecken“ falsche Bestätigungen präsentiert habe. Große Teile des Asiengeschäfts könnten danach Luftbuchungen gewesen sein. Das ist nicht nur schlecht für Wirecard. Es wirft auch die Frage auf, ob die Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young von Seiten ihrer Auftraggeberin ausreichend Belege für die Existenz der Konten hatten, um die Jahresabschlüsse des Konzerns Jahr für Jahr zu bestätigen. So schreibt die Wirtschaftskanzlei KPMG in ihrem im April veröffentlichten Bericht zu den Bilanz- und Geschäftspraktiken des Zahlungsdienstleisters auf der Seite 12 etwa zu Umsatzerlösen aus Drittpartnergeschäften, man könne „in Bezug auf den Untersuchungszeitraum 2016 bis 2018 weder eine Aussage treffen, dass die Umsatzerlöse existieren und der Höhe nach korrekt sind noch die Aussage treffen, dass die Umsatzerlöse nicht existent und in der Höhe nicht korrekt sind. Insoweit liegt ein Untersuchungshemmnis vor“.

Aufgrund der negativen Entwicklung in den vergangenen Wochen und der Einleitung des Insolvenzverfahrens haben Anleger nicht nur Kurseinbußen, sondern möglicherweise auch den Totalverlust ihres Aktienkapitals zu beklagen. 

Als mögliche Haftungsverantwortliche für den Schaden kommen das Unternehmen, deren Funktionsträger als auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von Ernst & Young in Betracht. Wir werten die Erkenntnisse der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gegen die Wirecard AG und dessen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden aus und prüfen für unsere Mandantschaft Schadensersatzansprüche gegen alle potentiellen Haftungsgegner.  

Um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, ist es nicht erforderlich, die Aktien noch zu halten. Anspruch auf Ersatz des Kursdifferenzschadens besteht auch dann, wenn die Wertpapiere bereits veräußert sind.



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