Insolvenzverwalter der GENO Wohnbaugenossenschaft eG fordert ausstehende (gestundete) Einlagenraten

  • 3 Minuten Lesezeit

Zur Vorgeschichte im Vorfeld der Zeichnung

Ilex Rechtsanwälte vertritt einen geschädigten Anleger, welcher uns berichtet hat, dass er im Jahr 2010 einer Genotec Wohnbaugenossenschaft eG als Genosse beigetreten ist.

Der Vermittler habe ihm gesagt, es handele sich bei dem Genossenschaftsbeitritt um eine Art „Mietkauf“, bei der der Anleger später entscheiden könne, ob er mit dem ratenweise angesparten „Genossenschaftskapital“ eine Wohnung kaufen oder sich das investierte Kapital zuzüglich Gewinn zum Laufzeitende auszahlen lassen wolle. Zudem handele es sich um eine staatlich geförderte Investition, für die man eine „Wohnungsbauprämie“ beanspruchen könne. 

Es sei auch jederzeit möglich, die Sparraten einzustellen mit der Folge, dass dann dennoch prozentual genauso am Gewinn partizipiert werden könne, als habe man die volle Zeichnungssumme geleistet. Dies alles überzeugte unseren Mandanten und er entschied sich Genosse zu werden (und eine rund 10%ige Abschlussgebühr zu zahlen), um dann später entscheiden zu können, ob er „die“ Wohnung kauft oder sich „seinen“ Gewinn auszahlen lässt.

Zur überraschenden Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter

RA Scheffler als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG forderte – für unseren Mandanten völlig überraschend – im September 2019 von ihm rückständige Zahlungen aus einem Genossenschaftsbeitritt.

Insbesondere auch infolge der Zusicherung „jederzeitiger Ratenstopp“ war unser Mandant sehr überrascht, als der Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler die ausstehenden Einlagenzahlungen von ihm forderte. Unser Mandant bekam irgendwann „Wind“ davon, dass Probleme bei der GENO Wohnungsbaugenossenschaft existieren und so machte er guten Gewissens von der ihm zugesicherten Möglichkeit einer jederzeitigen Zahlungseinstellung Gebrauch.

Begründet wurde der geltend gemachte Anspruch u. a. damit, dass die Stundungsabrede/Ratenzahlungsgewährung nichtig sei wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 2 GenG.

Zu den Einwendungen unseres Mandanten

Unser Mandant kam der Zahlungsaufforderung nicht nach, auch nicht, als der Insolvenzverwalter der GENO Wohnbaugenossenschaft eG beim zuständigen Mahngericht Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellte. Hiergegen legte unser Mandant Widerspruch ein.  

Ilex Rechtsanwälte argumentierte unter anderem damit, dass nach zutreffendem Ansatz die Stundungsabrede nicht gegen § 15b II GenG verstößt und daher auch nicht nichtig gemäß § 134 BGB ist unter Verweis darauf, dass die genossenschaftsrechtliche Literatur dazu neigt, in dieser Konstellation der Insolvenz einer Genossenschaft eine Zahlungspflicht zu verneinen, vgl. Lang/Weidmüller, 38. Auflage, § 101 GenG, Rn. 8.

Zudem erhob Ilex Rechtsanwälte mit entsprechender Begründung für die Mandantschaft die Einrede der Verjährung und argumentierte vorsorglich, dass der eingeforderte Anspruch verwirkt sei.

Ilex Rechtsanwälte wies zudem darauf hin, dass viele Anleger – so auch unser Mandant – nur die Beteiligung gezeichnet haben, weil sie von einer jederzeitigen aufkündbaren Ratenzahlungsmöglichkeit ausgingen und die Einlagesumme gar nicht auf einmal hätten zahlen können und den Vertrag anderenfalls so gar nicht geschlossen hätten.

Darüber hinaus berief sich unser Mandant auf Entreicherung, da er gutgläubig das von ihm geforderte Geld für (näher begründete) Luxusaufwendungen ausgegeben hat und da er überhaupt nicht über genug liquides Kapital verfügt, um die von ihm geforderte fast fünfstellige Summe zu zahlen.

Zum Schluss

Ilex Rechtsanwälte hat eine Geschädigtengemeinschaft gegründet, um die Interessen von Anspruchsgegnern des Herrn Frank-Rüdiger Scheffler in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG zu bündeln.  

Daneben gilt es noch gesondert zu prüfen, wie es überhaupt zur Insolvenz der GENO Wohnbaugenossenschaft eG gekommen ist und ob die Anleger eigene Schadensersatzansprüche in Höhe des investierten Kapitals, z. B.  gegen Vermittler (was in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist) oder Vorstandsmitglieder der Genossenschaft (und indirekt gegen die ggf. dahinter stehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung), haben könnten.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Beiträge zum Thema