Interessantes vom BAG zu einer Klausel, die die Abwälzung einer Vermittlungsprovision auf den Arbeitnehmer vorsieht

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Viele Arbeitsverhältnisse werden heutzutage über Personaldienstleisteragenturen vermittelt. Dabei besteht die Leistung einer Personalvermittlungsagentur darin, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenzubringen, um ein Arbeitsverhältnis miteinander einzugehen. Die Leistung des Personaldienstleisters wird im Erfolgsfalle entsprechend vergütet.


Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 20.06.2023, AZ. 1 AZR 265/22, mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber die ihm durch die Vermittlung des Personaldienstleisters entstandenen Kosten auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet.


Hierfür sah der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag eine Regelung vor, nach der der Arbeitnehmer dazu verpflichtet war, dem Arbeitgeber die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über ein bestimmtes Datum hinaus fortbestehen und aus vom Arbeitnehmer „zu vertretenen Gründen“ und von diesem selbst beendet werden würde.


Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis vor dem in der soeben genannten Regelung genannten Datum arbeitnehmerseits beendet. Der Arbeitgeber behielt vom letzten fällig gewordenen Lohn einen Betrag in Höhe der von ihm an den Personaldienstleister gezahlten Vermittlungsprovision ein. Der Arbeitnehmer klagte sodann gegen den Arbeitgeber auf Zahlung dieses Betrages.


Nachdem bereits die Vorinstanzen dem Arbeitnehmer Recht gegeben hatten, blieb auch die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts benachteiligt die oben genannte Regelung den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Arbeitnehmer werde hierdurch in seinem von Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 GG garantiertem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch Begründung der Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen habe, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beende. Es bestehe deshalb kein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, solche Kosten auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Der Arbeitnehmer erhalte auch keinen gleichwertigen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könne.


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