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Google Bewertungen von Freunden, Familie und Nicht-Kunden – Erlaubt?

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Bewertungen bzw. Rezensionen im Internet können über Erfolg und Misserfolg eines Unternehmens entscheiden. Für viele Betriebe liegt es daher auf der Hand, Familie und Freunde um ein paar – idealerweise deren fünf – Sterne bei Google, jameda und Co. zu bitten.

Folge: Das bewertete Unternehmen ist glücklich ob der kostenlosen Werbung. Die Bekannten sind glücklich aufgrund des Gefühls, einen Freundschaftsdienst geleistet zu haben.

Also alle glücklich? Nicht ganz. Es droht rechtliches Ungemach von Seiten der Konkurrenz.

Google-Bewertungen von Freunden und Familie nicht grundsätzlich verboten

Natürlich ist eine wohlwollende Google-Bewertung im Hinblick auf den befreundeten Restaurantinhaber völlig legitim, wenn es sich bei der Google-Bewertung nicht um einen bloßen Freundschaftsdienst handelt. Sondern man so einfach aufrichtig Danke sagen möchte, für einen wunderbaren – tatsächlich erlebten – Restaurantaufenthalt.

Freilich darf man grundsätzlich auch dann den Onkel Doktor honorig mit der Note 1,0 auf jameda bewerten, wenn es sich doch tatsächlich mal um den Onkel qua Blutsverwandtschaft handelt. Allerdings wohl nur unter der Voraussetzung, dass tatsächlich auch dessen ärztliche Dienste in Anspruch genommen und für entsprechend sehr gut befunden worden sind.

An dieser Stelle aber ein kleiner – unrechtlich gesprochener – Tipp: Wenn das Google-Bewertungsprofil aus lauter Google-Rezensionen von Bewertern besteht, die denselben Nachnamen tragen wie der bewertete Unternehmer, hat das jedenfalls ein – dem Werbeeffekt eher nicht zuträgliches – „Geschmäckle“.

Es erstaunt insoweit umso mehr, wenn man mitunter in Bewertungsprofilen eine Bewertung des Inhabers selbst – unter dessen Klarnamen verfasst – wahrnimmt. Selbstverständlich in aller Bescheidenheit auch noch mit der maximalen Sternezahl goutiert.

Fernab der schon arg in Frage stehenden Zulässigkeit einer solchen Eigenwerbung, stellt sich auch die Frage, ob man „werbung“ nach dem „Eigen“ nicht durch „tor“ ersetzen muss. Denn es wird schon seinen Grund haben, wenn PR-Agenturen Unternehmen anraten, sich kostspielige Testimonials zu leisten, anstatt den Firmenchef selbst mit einem „Wir sind die Besten“ vor die Kamera zu stellen.

Positive Google-Bewertung für „mich“ = negative Google-Bewertung für „dich“

Eingangs ist schon angedeutet worden: Win-Win-Situation sind selten. Einer jeden positiven Google-Bewertung wohnt bei nüchterner Betrachtung immer eine „negative“ Bewertung für die direkte Konkurrenz inne. Plakativ: Wenn ich das griechische Restaurant A gut bewerte, erhöhe ich damit die Wahrscheinlichkeit, dass das griechische Restaurant B zwei Straßen weiter weniger Besucherzustrom erhält.

Selbstredend braucht dahingehend niemand ein schlechtes Gewissen gegenüber „Grieche B“ zu haben, wenn man den „Griechen A“ doch nach bestem Wissen und Gewissen bewertet. Es handelt sich insoweit um völlig legitime Ausprägungen des fairen Wettbewerbs und der Meinungsfreiheit.

Handelt es sich jedoch bei der Google-Bewertung oder jameda-Bewertung um den oben angeklungenen „bloßen Freundschaftsdienst“ – namentlich: in Wahrheit wurde das Restaurant oder der Onkel Doktor gar nicht aufgesucht –, dann ist der faire Wettbewerb außer Kraft gesetzt.

Besonders deutlich wird das unfaire Gepräge, wenn man sich vor Augen führt, dass in vielen solcher „Freundschaftsbewertungen“ auch noch die Konkurrenz – ohne jeden rechtfertigenden Anlass – geschmäht wird. Motto: ‚Geht lieber zu [meinem Freund] A, denn der ist viel besser als der doofe B.‘

Dieses Unfair-Play sieht das Gesetz gar nicht gerne…

Ein Stern vom Gesetz für angeforderte Fake-Google-Bewertungen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat für derartige wettbewerbswidrige Praktiken – im übertragenen Kontext gesprochen – nur einen Stern übrig und sanktioniert derlei Gebaren konsequent. „Unlauter“ kann insoweit mit „unfair“ gleichgesetzt werden.

Die angeforderten Google-Fake-Bewertungen lassen sich häufig unter vielerlei Varianten subsumieren, die in den §§ 3 und 5 UWG im Kontext unlauterer, irreführender geschäftlicher Handlungen genannt werden (insbesondere § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG). Bei gleichzeitiger Diskreditierung der Konkurrenz kann auch die Konkretisierung des § 4 UWG („Mitbewerberschutz“) einschlägig sein.

Als Konsequenz drohen dem insoweit unfairen Unternehmer Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche durch Konkurrenten (sog. Mitbewerber) gemäß der §§ 8 und 9 UWG. Kann etwa der „Grieche B“ dem „Griechen A“ die oben genannten „bloßen Freundschaftsbewertungen“ nachweisen, wird er den „Griechen A“ ggf. abmahnen können.

Kann der „Grieche B“ – was regelmäßig bedeutend schwieriger ist – auch den Nachweis erbringen, dass diese Bewertungen für ihn Umsatzeinbußen zur Folge hatten, muss der „Grieche A“ ihm diese im Wege des Schadensersatzes erstatten.

Auch Verbraucherschutzverbände könnten auf den Plan gerufen werden und Abmahnungen aussprechen bzw. auf Beseitigung und Unterlassung klagen (siehe § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Der Feind liest mit

Manch einem wird bei Lektüre der vorangegangenen Absätze der Spruch „was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“ in den Sinn gekommen sein. Freilich: Oft wird kein Konkurrent davon Wind bekommen, wenn man einen Freund oder ein Familienmitglied zu einer entsprechenden „Freundschaftsbewertung“ auffordert und diese letztlich auch erfolgt.

Aber Obacht: Es erfolgen immer wieder entsprechende Anforderungen von Google-Bewertungen in weitgehend „offenen“ Whatsapp-Gruppen etc. In manch Gruppen sind dutzende Personen. Hier liest der „Feind“ (a.k.a. Konkurrent) häufig zumindest mittelbar mit…

Angeforderte Gefälligkeits-Bewertungen bei Google & Co. - Aufklärung vor Abmahnung?

An dieser Stelle ein differenziertes Fazit – fern ab des üblichen „Hau drauf": 

Die Mehrheit der „Freundschaftsbewertungen“-Verfasser dürfte regelmäßig keinerlei böse Intention haben.

Auch viele der die Google-Bewertungen anfordernden (Jung-) Unternehmer verfahren häufig ohne großes Schuldbewusstsein nach der Prämisse: Das macht doch jeder, also muss ich es auch machen, um im Wettbewerb zu bestehen. Traurigerweise scheint das sogar im Grundsatz zu stimmen…

Dieses Rad darf aber nicht ewig weitergedreht werden, sondern es muss spätestens nach Lektüre dieses Beitrages mit einem strikten Tritt in die Bremse gestoppt werden.

Um dem Vorschub zu leisten, kann man ja dem Konkurrenten von nebenan mit Weiterleitung dieses Artikels zunächst einmal nett mit dem Zaunpfahl winken, so dieser ersichtlich mit vorgenannten „Freundschaftsbewertungen“ operiert.

Erfolgt daraufhin keine Einsicht, braucht man dann aber auch kein schlechtes Gewissen zu haben, den Rechtsweg zu beschreiten. Denn bei Unfair-Play kommt man der Erfahrung nach irgendwann nicht mehr mit Ermahnungen aus und es helfen dann nur noch die gelbe und die rote Karte des (Schieds-)Richters.

Rote Karte auch für Nicht-Kunden, die ohne Aufforderung negative Google-Bewertungen verteilen

Strikt verboten sind natürlich auch Google-Rezensionen von vermeintlichen Kunden, Patienten oder Gästen, die überhaupt keinen Geschäftskontakt/Behandlungskontakt/Restaurantkontakt zum bewerteten Betrieb hatten, gleichwohl aber auch nicht vom bewerteten Unternehmen zur Bewertung aufgefordert sind. 

Dabei handelt es sich dann regelmäßig um negative und rufschädigende Bewertungen. Hier ist der Bewertete dann nicht „Täter“, sondern Opfer. Mitunter liegt sogar auch hier eine Aufforderung vor: Durch die Konkurrenz (wenn diese nicht gar selbst hinter der pseudonymen Bewertung steckt).

Hier kann dann der unredlich Bewertete die Bewertung beanstanden. Namentlich in erster Linie löschen lassen (meist reagiert Google erst auf Aufforderungen von rechtskundiger Stelle).

Kostenlose Erstbewertung

  1. Gerne bewerte ich Ihre Bewertungen zunächst im Rahmen einer unverbindlichen und kostenfreien „Erstbewertung“. 
  2. Schreiben Sie mir dazu etwa über das nachstehende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de.
  3. Grundsätzlich genügt bereits die Übersendung des Links zur in Frage stehenden Bewertung bzw. auch bereits der Link zum Bewertungsprofil unter Angabe der jeweiligen Rezension.

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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