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"Interstellar" - Abmahung durch Waldorf Frommer wegen Filesharing

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Seit dem heutigen Tag vertreten wir einen Mandanten, welcher sich dem Vorwurf der Verbreitung des aktuellen Blockbusters "Interstellar” über sog. Peer-to-peer-Netzwerke (P2P-Network) ausgesetzt sieht. Die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wurde im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH ausgesprochen. Wie es von unzähligen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer bekannt ist, wird dem Abgemahnten vorgeworfen, in einer von der Ipoque GmbH dokumentierten Zeit das Filmwerk "Interstellar" über die Tauschbörse Bittorrent zum Download angeboten zu haben.

Was fordert Waldorf Frommer von Ihnen?

Wie insbesondere bei urheberrechtlichen Abmahnungen üblich, verlangt die Kanzlei Waldorf Frommer binnen einer Frist von 10 Tagen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dabei ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Exemplar einer solchen Erklärung beigefügt.

Unterzeichnen Sie dieses Exemplar nicht!!!

Weiter wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von der Kanzlei die Zahlung eines Betrages von EUR 815,00 gefordert, welcher sich aus EUR 600,00 Schadensersatz und EUR 215,00 Aufwendungsersatz zusammensetzt. Für den Zahlungseingang wird eine Frist von 20 Tagen gesetzt.

Wie reagieren Sie erfolgreich?

Bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist absolute Vorsicht geboten. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Sachverhalts die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Auch von der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist ohne vorherige Prüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt abzuraten.

Eine Unterlassungserklärung muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur derjenige abgeben, der entweder Täter oder sog. Störer ist, d.h. die Tat selbst begangen hat oder durch Pflichtverletzungen (wie z. B. den Betrieb eines offenen WLAN) die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat.

Ob Sie also in Ihrem konkreten Fall überhaupt verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hängt von diversen Faktoren ab und ist in jedem konkreten Einzelfall gesondert zu überprüfen.

Was die Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz angeht, ist ebenfalls anhand der konkreten Sachlage zu beurteilen, ob Sie überhaupt eine Zahlung an Waldorf Frommer leisten sollten. Den Schadensersatz schuldet ohnehin nur derjenige, der die Rechtsverletzung täterschaftlich begangen hat. Der Aufwendungsersatz hingegen kann unter Umständen auch von dem sog. Störer geschuldet sein. Auch hier sollten Sie sich beraten lassen um Zahlungen an Waldorf zu vermeiden, zu denen Sie nicht verpflichtet sind.

Unser Tipp:

Sollten Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer oder einer anderen Abmahnkanzlei erhalten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und profitieren Sie von der Erfahrung aus diversen Abmahnangelegenheiten. Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder telefonisch.

In einem ersten kostenfreien Beratungsgespräch informiere ich Sie über die Sach- und Rechtslage in Ihrem konkreten Fall, gebe Ihnen eine Risikoeinschätzung und erläutere Ihnen die Kosten, die für meine Beauftragung entstehen. Hierbei werden in aller Regel transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Folgende Vorteile können wir Ihnen bieten:

- im gesamten Bundesgebiet tätig
- kein Termin in Frankfurt notwendig
- schnelle Kommunikation per Telefon, E-Mail und Fax
- kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
- Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren.

Ihre Kanzlei Brehm

 


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