Investmentfondsverluste- Anspruch gegen die zuständige Entschädigungseinrichtung prüfen

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Die Fonds Degi Europa, Morgan Stanley P2 Value, Kanam US-Grundinvest sind in der Abwicklung. Die Fonds SEB Immoinvest, CS Euroreal A, Kanam Grundinvest, Axa Immoselect, Degi International, TMW Immob. „Weltfonds", Axa Immosolutions und Degi Global Business leisten keine Auszahlungen mehr.

Ein neuer EU-Richtlinien-Entwurf vom 12. Juli 2010 sieht die verbesserte Regelung eines Entschädigungsanspruches für Anteilsinhaber von Investmentsfonds vor. Diese richten sich gegen die Depotbank für den Fall der Insolvenz. Sie richten sich ebenfalls gegen den mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen des Fonds beauftragten Dritten (Unterverwahrer der Depotbank ähnlich Madoff). Angestrebt ist die Einrichtung einer Abgabe in Höhe von 0,5 % der Investmentanteile. Dieses würde in Deutschland zu einer Ansammlung von 1 Mrd. € bei den Entschädigungseinrichtungen führen (Steffen/Sachs, Mehr Anlegerschutz zu Lasten der Rendite von Investmentfonds? Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Vorschlag der der EU-Kommission zur Änderung der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG, ZBB 1/11, S. 43)

Schon nach jetziger Rechtslage könnte der Privatanleger bei einem Investmentfonds einen Entschädigungsanspruch nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) haben. Dieses gilt, wenn die Verwahrstelle den Anteil des Anlegers pflichtwidrig nicht mehr herausgeben kann. Er richtet sich gegen die jeweilige Entschädigungseinrichtung des Instituts. 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften können entschädigt werden, allerdings maximal bis 20.000 Euro.

Beim Investmentfonds gilt: Der Anleger hat einen Anspruch gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Investmentanteilsscheine pflichtwidrig nicht mehr herausgeben kann. Kapitalanlagegesellschaften sind nämlich der EdW zugeordnet. Nach derzeitiger Rechtslage gelten die Entschädigungsansprüche allerdings nicht bei bloßer Vertragsverletzung oder Schlechterfüllung. Vielmehr muss eine strafbare Handlung nachgewiesen werden.

Die Gesetzesbegründung zu § 4 EAEG stellt ausdrücklich klar, dass auch Fälle denkbar sind, in denen ein Kunde eines Einlagenkreditinstitutes einen Entschädigungsanspruch wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber der EdB und EdÖ geltend machen kann. Das ist nämlich dann der Fall, wenn das Einlagenkreditinstitut Finanzinstrumente unterschlagen und veruntreut hat und der insolvenzrechtliche Herausgabeanspruch aufgrund von Aussonderungsrechten nicht mehr erfüllt werden kann (m.w.N.).

Diese Entschädigungsansprüche sind identisch mit denen, die ein Anleger gegenüber der EdW geltend machen kann. Der Anleger eines EdW-Instituts kann nämlich im Entschädigungsfall ebenfalls nur einen Anspruch gegen die EdW wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften geltend machen, wenn das EdW-Institut seinen Anspruch auf Verschaffung von Besitz und Eigentum an den Finanzinstrumenten aufgrund strafrechtlichen Handelns nicht mehr erfüllen kann (Steffen/Sachs, Mehr Anlegerschutz zu Lasten der Rendite von Investmentfonds? Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Vorschlag der der EU-Kommission zur Änderung der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG, ZBB 1/11, S. 35). Derzeit werden in Deutschland Investmentanteile in Höhe von circa 22 Mrd Euro. gehalten. EU-weit betrug dieser Wert im Jahre 2009 insgesamt fünf Billionen Euro (aaO, S. 43).

Als unerlaubter Handlung kann auch das bewusste Verschweigen von Kickback-Zahlungen gewertet werden. Der folgende Fall landete zweimal beim Bundesgerichtshof. Und zweimal wurde das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben. In Fortführung des Rechtsstreites XI ZR 56/05 nahm das („zurückverwiesene") OLG München mit Urteil vom 19.12.2007, WM 2008, 351 nach Beweisaufnahme des Bankangestellten einen Rechtsirrtum wegen der Kickbacks an. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden habe der Anleger nicht beweisen können. In Fortsetzung dieses Rechtsstreites nahm der BGH in dem Urteil vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07), die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen des Vertretenmüssens - entgegen der Vorinstanz - zu Lasten des Schuldners an (§ 282 BGB a.F., § 280 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.). Dies gelte auch für den Vorsatz. Es ging hier um einen Aktienfonds und um die Frage der Verjährung nach § 37 a WpHG. Die Ansprüche wären wegen fahrlässiger Begehungsweise verjährt gewesen, wegen Vorsatzes aber nicht. Hier nahm der Bundesgerichtshof ein vorsätzliches Organisationsverschulden an. Das Institut hatte es vorsätzlich unterlassen, die Berater anzuweisen, über die Kickbacks aufzuklären. Einen entsprechenden Entlastungsbeweis konnte das Institut nicht erbringen. Das Institut trug aber die Beweislast. Daraus folgte eine Ersatzpflicht wegen vorsätzlichen Aufklärungsverschuldens.

Danach können die Verluste des Investmentfonds auch auf Vorsatz beruhen. Je nach der Fallgestaltung bei den Investmentfonds muss auch ein Anspruch gegen die jeweilige Entschädigungseinrichtung geprüft werden.


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