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Irreführende Werbung beim Verkauf von Kraftfahrzeugen - PKW-EnVKV

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Ausgangslage

Bei der Bewerbung von Kraftfahrzeugen bestehen besondere Anforderungen für Angaben entsprechend der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Insbesondere bei Angeboten im Internet kommt es bei der Gestaltung der Webpage dazu, dass Angaben fehlen oder fehlerhaft sind. Die Folge ist häufig die Abmahnung durch Umwelt- und Verbraucherverbände.

Die Entscheidung

Das Landgericht Flensburg hat in einer Entscheidung vom 21.08.2015 hierzu festgestellt, dass bei Werbung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell in einer Werbeanzeige im Internet die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen stets mit Angaben zu Hubraumgröße und Motorleistung automatisch verbunden sein müssen. Es genügt dabei nicht, wenn diese Angaben erst dann erscheinen, wenn der Besucher der Webseite die erforderlichen Informationen durch eine zusätzliche Aktion, wie das Anklicken eines Informationsbuttons, ausführen muss.

Ähnlich hatte bereits das Landgericht Dresden mit Urteil vom 22.05.2015 entschieden und festgestellt, dass die erforderlichen Informationen automatisch zu unterbreiten sind. Selbst wenn es sich um die Eingangsseite eines Autohauses handelt (sogenannte „Willkommens-Seite“) sind die Angaben schon hier zu machen, wenn bereits Angaben zur Motorisierung auf der Seite angezeigt werden. Auch das Landgericht Dresden hat darauf abgestellt, dass das Anklicken einer „Kachel“, durch das die notwendigen Informationen zu dem konkreten Fahrzeug erst in einen zweiten Schritt angezeigt werden, nicht ausreichend ist.

Die Gerichte gehen dabei überwiegend davon aus, dass bereits die abgekürzte Angabe zum Hubraum innerhalb der Modelbezeichnung ausreichend konkret die Motorisierung benennt, was bereits mit einer entsprechenden Fahrzeugmodelangabe erreicht werden kann. Liegt eine solche abgekürzte Angabe zum Hubraum innerhalb der Modellbezeichnung vor, erfordert dies als konkrete Angabe zur Motorisierung bereits an dieser Stelle die notwendigen Angaben nach der Pkw-EnVKV.

Praxistipp

Es ist darauf zu achten, dass bei der Herstellung und Bereitstellung von Werbeanzeigen für Kraftfahrzeuge Webdesigner oder Mitarbeiter, die Angebote einpflegen, auf diesen Umstand hingewiesen werden und dafür Sorge tragen, dass (möglichst) automatisch die erforderlichen Pflichtangaben auf der Seite, auf der erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden, erscheinen. Wenn aus anderen Gründen darauf verzichtet werden soll, die Angaben nicht bereits auf einer Eingangsseite zu machen, ist es nötig, die Anzeigen konkret im Einzelfall daraufhin zu prüfen, wann erstmalig die Angabe zur Motorisierung erfolgt.

Dresden, im Januar 2016

©Rechtsanwalt Volker Backs LL.M., Dresden und München - Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz

Der vorstehende Artikel wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt. Für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

 


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