Islamisches, iranisches Familienrecht – Brautgabe, Morgengabe, Mehr, Mahr

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Die islamische Morgengabevereinbarung (Mehr, Mahr), die im Ausland vereinbart wurde und die Einkommen und Vermögensverhältnisse des deutschen Ehemannes und die persönliche familiären und finanziellen Verhältnisse nicht genügend berücksichtigt und unverhältnismäßig zum Nahteil des deutschen Ehemannes vereinbart ist, kann nichtig und sittenwidrig sein, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

In diesem Zusammenhang ist nun fraglich, ob nicht gemäß § 263 StGB der Tatbestand des Eingehungsbetrugs erfüllt sein könnte, falls der deutsche Ehemann plötzlich nach der Trauung behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Morgengabevereinbarung wusste, dass er die Vereinbarung nicht erfüllen konnte. Hierbei könnte er die Klägerin über seine Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit getäuscht haben.

Insbesondere kann die Morgengabevereinbarung auch deswegen nichtig sein, wenn der deutschen Ehemann bei der Morgengabevereinbarung getäuscht wurde, weil z.B. von Anfang an beiden Parteien und die Trauzeugen bewusst waren, dass die Morgengabe nur eine formelle Scheinbedeutung hat und keine wirkliche Rechtskraft entfaltet. Die Voraussetzungen für die gesamte Morgengabevereinbarung könnte auch nicht vorliegen, wenn die Ehefrau mit anderen Männern sexuelle Beziehungen hatte und zusätzlich mit dem Beklagten keine sexuellen Kontakte.

Eine Diskriminierung eines deutschen Ehemannes aufgrund seines Geschlechts und der Anwendung eines Teiles des iran-islamischen Rechts zu Ungunsten des Mannes und gleichzeitig die Nichtanwendung des iran.-islamischen Rechts bzgl. der Pflichten der muslimischen Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann, kann verfassungswidrig sein. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Morgengabeforderung in besonderen Fällen gegen Art. 10 Abs. II Hagener Abkommen von 1973, Art. 6 Satz 1 EGBGB, Art. 3 Abs. I GG, Art. 2, Abs. I GG, Art. 14 EMRK verstoßen kann.


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