Ist das Verbot des Abstellens von Schuhen im Hausflur zulässig?

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Die Verkehrssicherungspflicht gebietet es Hauseigentümern nicht, im Haus einen Zustand völliger Gefahrenfreiheit zu schaffen.

Das zeitweilige Abstellen von Schuhen im Flur auf der Fußmatte bei schlechter Witterung ist weit verbreitet und als üblich anzusehen. Es hat seinen einleuchtenden Grund in dem Bestreben, Verschmutzungen der Wohnungen zu vermeiden. Wer eine Wohnung betreten will, wird Schuhe, die in dieser Weise abgestellt sind, regelmäßig bemerken, weil er seinen Blick auf den Eingangsbereich richtet. Wer eine Wohnung nicht betreten will, wird sich der Fußmatte in aller Regel nicht nähern und durch die darauf abgestellten Schuhe somit auch nicht gefährdet werden. Bei einem – von den Beteiligten zu 1) angesprochenen – Erlöschen der Treppenhausbeleuchtung in der Dunkelheit mag das anders sein; indessen kann und muß von demjenigen, der in der Dunkelheit ein unbeleuchtetes Treppenhaus begeht und sich einem Wohnungseingang nähert, ohnehin erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden, die ihn auch in diesem Falle davor bewahren wird, über abgestellte Schuhe zu Fall zu kommen.

Zwar wird sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen lassen, daß ein unaufmerksamer Treppenhausbenutzer über abgestellte Schuhe zu Fall kommt und Verletzungen erleiden kann. Indessen gebietet es die Verkehrssicherungspflicht nicht, einen gewissen Zustand völliger Gefahrenfreiheit zu schaffen. Vielmehr genügen Vorkehrungen gegen Gefahren, die nach Lage der Dinge nicht völlig fernliegen und gegen die sich der Verkehrsteilnehmer nicht durch die von jedermann zu erwartende Sorgfalt schützen kann. Diesen Anforderungen werden die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zur Hausordnung im Treppenhaus einschließlich des angefochtenen Beschlusses gerecht.

Das Oberlandesgericht Hamm wies mit dieser Begründung die Klage von Wohnungseigentümern eines Mehrfamilienhauses ab, die die Aufhebung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung beantragt hatten. Danach war es den Hausbewohnern erlaubt, ihre Schuhe witterungsbedingt im Flur auf der Fußmatte zeitweilig abzustellen. Die Richter entschieden, dass dieser Beschluss rechtmäßig sei. Es gebe keine Rechtsnorm, die das Abstellen von Schuhen in Treppenhäusern verbiete.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.04.1988

- 15 W 168/88 -


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