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Rutschpartie auf frisch gereinigtem Hausflur - wer haftet?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Bewohner eines Mehrparteienhauses wechseln sich häufig mit der Reinigung des Hausflurs ab. Immer öfter wird aber auch eine Reinigungsfirma damit beauftragt, den Flur sauber zu halten. Rutscht man auf dem gerade erst gereinigten Boden aus und verletzt sich, stellt sich die Frage, ob man vom Vermieter bzw. seiner Haftpflicht Schadenersatz verlangen darf.

Wer muss das Treppenhaus putzen?

Ohne entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung müssen Mieter nicht selbst den Hausflur reinigen. Allerdings muss auch die Beauftragung einer Reinigungsfirma durch den Vermieter vertraglich geregelt worden sein.

Egal, ob ein Fachbetrieb oder der Mieter das Treppenhaus putzen muss, gilt: Die reinigende Person muss darauf achten, keine sog. Verkehrssicherungspflicht zu verletzen. Wer also eine Gefahrenquelle schafft, muss alles dafür tun, dass niemand hierdurch Schaden nimmt. Wird z. B. der Boden gebohnert, sollten Warnschilder aufgestellt werden. Allerdings dürfen an eine Verkehrssicherungspflicht keine überzogenen Ansprüche gestellt werden. Schließlich kann niemand jegliche Schädigungen an Menschen oder Sachen verhindern – es kann immer irgendetwas passieren. Auch trifft jeden Hausflurnutzer eine eigene Pflicht, auf sich aufzupassen. Ist eine Gefahrenquelle offensichtlich erkennbar – z. B. Wasserlachen auf dem Boden –, muss er also damit rechnen, dass es aufgrund der Nässe glatt sein könnte, und sich vorsichtig fortbewegen.

Sturz wegen „pitschnassen“ Flurs?

Ein Mieter wollte in den Keller des Mietshauses laufen und rutschte dabei im Hausflur aus. Er verletzte sich schwer und verlangte daher von der Haftpflichtversicherung des Vermieters Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Schließlich sei er nur deshalb gestürzt, weil der Boden im Flur nass war. Eine Reinigungskraft, die für eine vom Vermieter beauftragte Firma arbeitete, habe den Boden nach der Säuberung nämlich nicht wieder trocken gewischt. Sowohl ein Nachbar als auch seine Lebensgefährtin hätten die Wasserlachen auf dem Flurboden ebenfalls gesehen.

Die Reinigungskraft erklärte jedoch, den Boden nach der Schmutzbeseitigung ein zweites Mal gewischt zu haben, um die Feuchtigkeit zu entfernen. Eine gefährliche Nässe sei daher nicht zurückgeblieben. Selbst wenn sich noch etwas Feuchtigkeit auf dem Bodenbelag befunden haben sollte, so hätte der Mieter sie erkennen und entsprechend vorsichtig die Treppe hinunterlaufen müssen. Dennoch zahlte die Haftpflicht „im Erledigungsinteresse und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ einen Teilbetrag. Der genügte dem Mieter jedoch nicht – er zog vor Gericht und verlangte weiteren Schadenersatz und Schmerzensgeld von über 26.500 Euro.

Kein Anspruch auf trockenen Fußboden

Das Oberlandesgericht (OLG) wies sämtliche Ansprüche des Mieters zurück. Unter keinen Umständen konnte er Schadenersatz von der Haftpflicht des Vermieters verlangen. Schließlich hatte dieser gegen keine Pflicht verstoßen.

Wie bereits erläutert, trifft zwar denjenigen, der eine Gefahr schafft, grundsätzlich eine sog. Verkehrssicherungspflicht. Das gilt aber nur, wenn die Gefahrenquelle nicht ohne Weiteres erkennbar ist oder es sich um eine besondere Gefahr handelt. Vorliegend jedoch war keine besondere Gefahr erkennbar, die den Vermieter dazu verpflichtet hätte, z. B. ein Warnschild aufzustellen. Vielmehr waren die Sicherheitserwartungen des Mieters überzogen – schließlich muss jedermann in einem Flur auch mal mit Nässe rechnen. Sei es, weil der Boden gerade gereinigt wurde oder weil Personen den Flur mit nassen Schuhen oder mit Regenschirmen betreten haben, von denen das Wasser auf den Boden tropfte.

Kurz: Kann eine Gefahr rechtzeitig gesehen, gerochen oder gehört werden, ist eine gesonderte Warnung nicht nötig.

Mit Flurreinigung ist stets zu rechnen

Mieter eines Wohnhauses müssen regelmäßig damit rechnen, dass der Flur gereinigt wird – und sich darauf einstellen. Sind tatsächlich Wasserlachen erkennbar oder glänzt der Boden wegen Feuchtigkeit ersichtlich, so ist der Mieter verpflichtet, vorsichtig auf ihm zu laufen, um nicht zu stürzen.

Das Gericht hielt es für eher unwahrscheinlich, dass sich nach dem Reinigungsvorgang noch Wasserlachen auf dem Boden befanden. Schließlich hatte die Reinigungskraft nach dem Feuchtwischen noch einmal über den Boden gewischt, um die restliche Feuchtigkeit aufzunehmen. Die letzten „Feuchtigkeitsflecken“ trocknen in der Regel sehr schnell ab. Außerdem: Wäre der Boden tatsächlich mit Pfützen übersät gewesen, hätte der Mieter die offensichtliche Gefahr deutlich erkennen können und entsprechend vorsichtig in den Keller laufen müssen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Mieter an seinem Sturz selbst schuld war und deshalb keinen Schadenersatz von der Haftpflicht des Vermieters verlangen konnte.

Haftung vom Versicherer anerkannt?

Zwar hatte der Versicherer bereits einen Teilbetrag an den Mieter gezahlt. Deswegen hat er aber nicht seine Einstandspflicht bzw. ein Verschulden seines Versicherungsnehmers anerkannt. Das hat er mit seinem Hinweis „im Erledigungsinteresse und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ deutlich genug zum Ausdruck gebracht.

Fazit: Mieter haben keinen Anspruch auf trockene Fußböden im Hausflur. Sie müssen vielmehr mit Feuchtigkeit rechnen und den Boden entsprechend vorsichtig betreten.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07.11.2014, Az.: I-24 U 155/14)

(VOI)

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