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Ein Gartenzaun im Hausflur ist verboten

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der Vermieter darf nicht einfach im Hausflur einen Gartenzaun aufstellen, um seinem Mieter den Zugang zum Fenster und damit die Möglichkeit des Lüftens zu nehmen.

Jeder Mieter eines Wohnhauses hat auch ein Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen wie Keller oder Hausflur. Doch selbst hier ist Streit vorprogrammiert, wenn ein Mieter etwa Frischluftfanatiker ist, die Fenster im Hausflur aufreißt und sein Nachbar sich daraufhin über die kalte und zugige Luft aufregt. Doch darf der Vermieter deswegen seinen Mietern den Zugang zu den Flurfenstern „verbauen"?

Vermieter baut Gartenzaun im Haus auf

Zwei Mieter stritten um das Belüften des Treppenhauses. Während der eine der Ansicht war, das die Fenster im Flur mehrere Stunden täglich geöffnet werden müssen, gab der andere an, dass die kalte Luft aufgrund seiner undichten Haustür ständig in seine Wohnung ziehe. Die Zimmer kühlten dann sehr aus. Der Vermieter schlug sich auf die Seite des Lüftungsfanatikers, stellte zunächst eine Lüftungsordnung und danach einen 1,80 m hohen Gartenzaun im Hausflur auf. Dem frierenden Mieter wurde so die Möglichkeit genommen, zu dem Flurfenster zu kommen. Er verlangte daraufhin gerichtlich unter anderem die Beseitigung des Zauns.

Mieter haben Nutzungsrecht

Zu Recht, wie das Amtsgericht (AG) Elmshorn entschied. Schließlich darf der Mieter nach § 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht nur seine Wohnung, sondern auch Gemeinschaftsflächen nutzen, also etwa den Hof, den Flur und das Treppenhaus. Ansonsten würde er beispielsweise gar nicht erst zu seiner Wohnung kommen, von „wohnen" könne dann gar nicht mehr die Rede sein. Daher gehört auch das Lüften bzw. Nicht-Lüften des Flures zu dem Mitbenutzungsrecht von Mietern. Der Vermieter ist somit verpflichtet, seinen Mietern den Zugang zu den Fenstern zu ermöglichen.

Entstehen hierbei Konflikte zwischen Mietern untereinander oder mit dem Vermieter, könnte das Aufstellen einer Hausordnung/Lüftungsordnung Abhilfe schaffen. Doch auch wenn es trotzdem zu Streit kommt, darf der Vermieter nicht einfach den Mieter „aussperren", sondern muss eine für alle Parteien annehmbare Lösung finden.

(AG Elmshorn, Urteil. 25.01.2013, Az.: 51 C 180/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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