Ist der Abwicklungsvertrag für Arbeitnehmer sinnvoll – oder gefährlich?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Was ist ein Abwicklungsvertrag? Ist er für Arbeitnehmer sinnvoll, oder bringt er ihnen vor allem Nachteile? Wo sind die Unterschiede zum Aufhebungsvertrag? Zu welchen Alternativen kann man dem Arbeitnehmer raten? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden; meist geschieht dies entweder mit einem Aufhebungsvertrag – oder mit einer Kündigung mit anschließendem Abwicklungsvertrag.

Beim Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis direkt mit dem Vertrag, also praktisch mit der Unterschrift; der Arbeitnehmer erhält als „Gegenleistung“ meist eine Abfindung, gegebenenfalls werden seine noch offenen, vertraglichen Ansprüche dort mitgeregelt.

Anders der Abwicklungsvertrag: Er setzt voraus, dass es bereits eine Kündigung gibt.

In ihm verzichtet der Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage, und er erhält dafür meist eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Abfindung und gegebenenfalls auch eine längere Freistellung oder eine bestimmte Note im Arbeitszeugnis.

Ist der Abwicklungsvertrag gut für Arbeitnehmer, oder eher nachteilig?

Zunächst: Ein Abwicklungsvertrag, also die Vermeidung einer Kündigungsschutzklage gegen Zahlung einer Abfindung, ist fast immer für den Arbeitgeber vorteilhaft.

Falls aber eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gut ist für den Arbeitgeber, dann bedeutet das fast unweigerlich, dass sie gleichzeitig nachteilig für den Arbeitnehmer ist.

Tatsächlich würden Arbeitgeber Abwicklungsverträge nicht anbieten, wenn sie dadurch keine Vorteile hätten; die dort angebotenen Abfindungen und Zugeständnisse sind meist viel zu gering im Vergleich zu dem, was der Arbeitnehmer, anwaltlich vertreten, mit einer Kündigungsschutzklage erreichen könnte.

Ein Abwicklungsvertrag ist deshalb in der Regel nur sinnvoll für den Arbeitgeber, nicht aber für den Arbeitnehmer – und das auch aus einem anderen Grund:

Der Arbeitnehmer riskiert mit dem Abwicklungsvertrag meiner Meinung nach eine Sperrzeit auf den Bezug seines Arbeitslosengeldes!

Zwar ist das Risiko einer Sperrzeit beim Abwicklungsvertrag möglicherweise kleiner, als beim Aufhebungsvertrag, wo regelmäßig mit einer Sperrzeit gerechnet werden muss. Auszuschließen ist die Sperrzeit beim Abwicklungsvertrag aber ausdrücklich nicht.

Es gibt regelmäßig nur eine Situation, in der der Arbeitnehmer, der an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, keine Sperrzeit riskiert, und das ist der gerichtlich protokollierte Abfindungsvergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage!

Arbeitnehmertipps: Die bessere Alternative zum Abwicklungsvertrag ist regelmäßig die Kündigungsschutzklage; man sollte sich regelmäßig gegen den Abwicklungsvertrag und für die Klage entscheiden.

Damit gewinnt der Arbeitnehmer oft mehrfach: Die Abfindungssumme steigt meist deutlich, man vermeidet die Sperrzeit, und man ist regelmäßig in einer besseren Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber, weswegen man auch die arbeitsvertraglichen Rechte regelmäßig besser durchsetzen kann.

Auch wichtig: Nach einer Kündigung sollte man am selben Tag, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat, zu einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen und die Chancen einer Kündigungsschutzklage, und die Abfindungschancen, prüfen lassen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen.

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