Ist der Widerruf von Kreditverträgen missbräuchlich oder verwirkt?

  • 3 Minuten Lesezeit

Hierauf gibt es eine klare Antwort: NEIN!

Viele Verbraucher nutzen derzeit die Möglichkeit, sich durch Widerruf von nach derzeitiger Marktlage zu teuren, zu hoch verzinsten Darlehen zu lösen. Obwohl diese Verträge häufig bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurden, besteht in vielen Fällen auch heute noch ein Widerrufsrecht, weil die seinerzeit von den Banken erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind. Dies gilt sogar dann, wenn die Kredite bereits vollständig zurückgezahlt sind, und ist insbesondere dann attraktiv, wenn aufgrund einer vorzeitigen Darlehensablösung von der Bank hohe Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt wurden.

Weil bei vielen Banken nahezu sämtliche in bestimmten Zeiträumen abgeschlossene Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten, ergeben sich aus dieser Entwicklung in der Summe für die Finanzinstitute sehr hohe Kosten. Die Banken versuchen daher, sich gegen diese Entwicklung vor den Gerichten mit dem Argument zu verteidigen, der Widerruf seitens der Darlehensnehmer erfolge allein deshalb, um den Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Zahlung vereinbarter Zinsen zu beseitigen. Dies sei ersichtlich zweckwidrig, so dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig sei. In Fällen, in denen die Darlehen bereits längere Zeit vollständig erledigt seien, sei das Widerrufsrecht zudem verwirkt.

Teilweise haben die Banken mit diesen Argumenten in erster Instanz vor Amts- und Landgerichten Gehör gefunden, so zum Beispiel beim Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2014, Az. 2-05 O 157/14, und weitere), Landgericht Bielefeld (Urteil vom 21.07.2014, Az. 6 O 459/13), Landgericht Bayreuth (Urteil vom 15.10.2014, Az. 41 O 308/14), und beim Landgericht Hamburg (Urteil vom 27.11.2014, Az. 309 O 37/14).

Die Banken ziehen diese für sie günstigen Entscheidungen regelmäßig zur Begründung heran, um die berechtigten Ansprüche der Verbraucher bereits vorgerichtlich zurückzuweisen. Lassen Sie sich hiervon nicht abschrecken. Die Entscheidungen sind – ganz überwiegend – nicht rechtskräftig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder auch eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage liegt bisher nicht vor.

Nach hiesiger Einschätzung werden diese Entscheidungen in der Berufungsinstanz keinen Bestand haben können. Dies beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: 

  • Der Widerruf muss schlechthin nicht mit einer Begründung versehen werden (BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 1/11). Die Gründe, warum sich ein Darlehensnehmer für die Geltendmachung des Widerrufsrechts entscheidet, sind damit für die Wirksamkeit des Widerrufs ohne jegliche rechtliche Bedeutung. Der Verbraucher soll frei und ohne Furcht von dem nicht mehr gewollten Vertrag lösen können. Aus welchen Gründen er an dem Vertrag nicht festhalten will, ist allein seine Sache. Dies hat der Bundesgerichtshof zum alten Abzahlungsgesetz bereits entschieden (BGH, Urteil vom 19.02.1986, Az. VIII ZR 113/85). Der Widerruf ist allein von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig und unterliegt keiner Gesinnungskontrolle.
  • Der Widerruf kann regelmäßig keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen, denn dies würde eine besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, also der Banken, voraussetzen (BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08), wie zum Beispiel bei arglistigem Handeln des Verbrauchers. Der Widerruf eines Darlehens hat jedoch nicht das Ziel, den Darlehensgeber zu schädigen, sondern sich vom Vertrag zu lösen. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Widerrufsrechts. Die mangelhafte Widerrufsbelehrung stellt eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers dar, die dessen Schutzbedürftigkeit entfallen lässt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, das Widerrufsrecht bei Fehlerhaftigkeit der Belehrung unbefristet zu gewähren. Es verbietet sich daher, es Kreditgebern durch eine Berufung auf § 242 BGB zu ermöglichen, sich einem formal zulässigen Widerruf zu entziehen.

Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Senden Sie uns Ihren Kreditvertrag per E-Mail oder per Telefax. Wir prüfen Ihre Chancen dann unverbindlich und kostenlos.

Oder rufen Sie uns kostenfrei unter 0800 - 4003330 an!

Ihr

Gerald Freund
Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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