Ist die fristlose Kündigung eines Fitnessvertrages zulässig?

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Ein Fitnessvertrag wird regelmäßig für eine unbestimmte Dauer geschlossen. Ein solches Dauerschuldverhältnis kann ordentlich/fristgemäß (nicht, wenn es auf bestimmte Dauer geschlossen worden ist), aber auch außerordentlich/fristlos gekündigt werden. Wie bei allen solchen Rechtsverhältnissen kann eine außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen werden. Es bedarf jedoch für die Begründetheit einer solchen eines sog. wichtigen Grundes. Ein solcher wäre etwa der Umzug in eine andere Stadt oder aber auch eine Erkrankung des Teilnehmers.

Wie eine solche Erkrankung geartet und nachgewiesen sein muss, und ob dies dann tatsächlich auch zu einer abschließenden Beendigung des Vertrages führt, ist umstritten. Hier kommt es auf den jeweiligen Richter und dessen subjektive Wertungen an. Wie heißt es doch so schön: „Auf hoher See und vor deutschen Gerichten hilft nur Gottvertrauen“.

Zu berücksichtigen ist jedenfalls auch die Restlaufzeit des Vertrages. Wenn also der Vertrag vom Zeitpunkt der Feststellung der Erkrankung und der daraufhin ausgesprochenen fristlosen Kündigung (Frist: 2 Wochen; LG Hamburg 313 S 77/90) bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung ohnehin nur noch z. B. 3 Monate dauern würde, wäre dem Teilnehmer ein weiteres Festhalten an dem Vertrage eher zuzumuten, als wenn der Vertrag noch 6 oder mehr Monate laufen würde.

Aber der Reihe nach:

Das grundsätzliche Recht eines jeden Teilnehmers zur Kündigung eines Fitnessvertrages aus wichtigem Grund wegen einer (neuen, also nicht bereits bei Abschluss des Vertrages vorliegenden, sich verschlimmernden; vgl. AG Hamburg, AZ: 20 b C 367/97) Erkrankung ist als solches in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt. Grundsätzlich gilt zwar auch hier der alte römische Rechtssatz: pacta sund servanda („Verträge sind einzuhalten“). Daraus abgeleitet könnte einer solchen fristlosen Kündigung entgegen gehalten werden, dass ja hier die Störung der Geschäftsgrundlage dieser Vertragsbeziehung, nämlich der Wegfall der Möglichkeit des Teilnehmers, Fitness zu betreiben, allein aus seiner Sphäre kommt. Der Gesundheitszustand des Teilnehmers ist aber – auch für den Fitnessclub erkennbar – konkludent erklärte und entsprechend akzeptierte Grundlage der gemeinsamen vertraglichen Beziehung (vgl. AG Hamburg, AZ: 13 b C 96/90). Bei einer erheblichen Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes entfällt somit auch die Grundlage eines solchen Vertrages.

Welches Ausmaß eine Erkrankung haben muss, ob also z. B. eine nur vorübergehende Erkrankung ausreicht (in solchen Fällen kommt wohl eher eine der Dauer der Erkrankung entsprechende Vertragsverlängerung unter gleichzeitiger Beitragsfreistellung für den Erkrankungszeitraum in Betracht), oder ob sie dauerhaft sein muss, ist ebenfalls umstritten. Regelmäßig wird man aber eine „erhebliche“ Erkrankung für die Annahme eines wichtigen Grundes fordern müssen (vgl. AG Frankfurt/Main, NJW-RR 1993, 758; AG Hamburg, AZ: 4 C 411/970).

Zum Nachweis für eine solche lassen einige Gerichte die oftmals wenig aussagekräftigen Atteste von Hausärzten nicht ausreichen (AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, 1994; vgl. aber auch LG Düsseldorf , AZ: 12 O 271/85).

Also: Attest, wenn möglich, vom Facharzt, z. B. eines Orthopäden, vorlegen. In diesem sollte die Erkrankung als solche, deren Beginn und Dauer beschrieben und insbesondere dargelegt werden, warum die weitere Teilnahme am Fitness (insgesamt; s. unten) nicht mehr möglich ist.

Nehmen wir also mal an, die Erkrankung sei erheblich und dauerhaft und ausreichend nachgewiesen worden. Selbst dann sind einige Richter noch der Ansicht, dass in diesen Fällen der Vertrag nicht beendet werden kann. Für den Teilnehmer sei es vielmehr zumutbar, wenn er z.B. nicht mehr schwimmen, Rad fahren oder Gewichte bewegen könne, andere Angebote des Clubs anzunehmen.

So etwa eine Richterin in Berlin: Wer noch 2 Stunden spazieren gehen könne (Teilnehmerin hatte Probleme mit beiden Knien, die sich z.B. nach Spaziergängen versteiften; an Fitness war gar nicht mehr zu denken), könne auch schonende Gymnastik betreiben (Amtsgericht Berlin- Tempelhof/Kreuzberg, 6 C 487/06; Urteil vom 15.01.2007).

In diesem Sinne auch das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (12 C 215/06; Urteil vom 28.09.2006): Man könne ja schließlich dafür im Club in die Sauna oder in das Solarium gehen.

Anders das Amtsgericht Raststatt (1 C 398/01; Urteil vom 25.04.2002):

 

... „Bei einem Fitnessvertrag mit einem Gesunden gehen die Vertragsparteien davon aus, dass dem Kunden des Fitnesscenters sämtliche Trainingsmöglichkeiten grundsätzlich offen stehen. ... Wenn diese – für jedes Fitnesscenter essentiellen – Trainingsmöglichkeiten für den Kunden aus gesundheitlichen Gründen wegfallen, verliert der Fitnessvertrag für den Kunden in der Regel jegliche Bedeutung. ... Ein gesunder Mensch schließt einen Fitnessvertrag normalerweise nicht ab, um im Falle der Erkrankung gänzlich andere, auf ganz geringe Möglichkeiten reduzierte Trainingsangebot wahrzunehmen. Die Erkrankung stellt für den Kunden des Fitnesscenters eine völlig neue Situation dar.“ ...

 

RA Bernd Michalski

 

 


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